COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 98: Zeile 98:
* der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben  
* der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben  
untersagt ist.
untersagt ist.
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt. Generell nicht erfasst von dieser Verordnung sind produzierende Betriebe, und zwar unabhängig davon, wieviele Mitarbeiter diese beschäftigen oder ob es in diesem Zusammenhang der Beschäftigung zu einer Konzentration von vielen Menschen in oder außerhalb von Räumen dieses Betriebes kommt.
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt. Generell nicht erfasst von dieser Verordnung sind produzierende Betriebe, und zwar unabhängig davon, wieviele Mitarbeiter diese beschäftigen oder ob es in diesem Zusammenhang der Beschäftigung zu einer Konzentration von vielen Menschen in oder außerhalb von Räumen dieses Betriebes kommt bzw. ob ein Schutzabstand eingehalten werden kann (Ausnahme bei Tätigkeiten an öffentlichen Orten, hier gilt ein Schutzabstand von einem Meter).


=== Ausnahmen ===
=== Ausnahmen ===
==== Verordnete Ausnahmen vom öffentlicher Orte ====
==== Verordnete Ausnahmen an öffentlichen Orten ====
In § 2 der 98. Verordnung sind Ausnahmen von § 1 der 98. Verordnung vorgesehen, wenn Betretungen öffentlicher Orte:
In § 2 der 98. Verordnung sind Ausnahmen von § 1 der 98. Verordnung vorgesehen, wenn Betretungen öffentlicher Orte:
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
Zeile 145: Zeile 145:
# Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden;
# Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden;
# Lieferservices.
# Lieferservices.
Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z. B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen und ob diese einen Sicherheitsabstand einhalten - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z. B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.
Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z. B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z. B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.


=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
10.172

Bearbeitungen

Navigationsmenü