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==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ==== | ==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ==== | ||
In § 2 Abs. 1<ref name=BGBl2020/112 /> dieser 96 | In § 2 Abs. 1<ref name=BGBl2020/112 /> dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche: | ||
# öffentliche Apotheken; | # öffentliche Apotheken; | ||
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter; | # Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter; |
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