COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Betretungsverbot kann sich in allen drei Verordnungsfällen auch nur auf bestimmte Zeiten (z.B. täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr) beschränken.  
Das Betretungsverbot kann sich in allen drei Verordnungsfällen auch nur auf bestimmte Zeiten (z.B. täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr) beschränken.  


=== Epidemiegesetz ===
=== Epidemiegesetz, Auswirkung auf Betriebe und Arbeitnehmer ===
==== Epidemiegesetz ====
Im ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' ist lediglich nach § 4 Abs. 2 geregelt, dass generell dann, wenn ''der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen'' hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, {{BGBl| Nr. 186/1950}}, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung'' gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' die Bestimmungen  des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen. Mit dem 2. COVID-19-Maßnahmengesetz<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_16/BGBLA_2020_I_16.pdfsig 2. COVID-19-Maßnahmengesetz], {{BGBl|I Nr. 16/2020}}.</ref> wurde dies ergänzt, dass dann, wenn der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, {{BGBl| Nr. 186/1950}}, betreffend die Schließung von Betriebsstätten'' '''''im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung''''' ''nicht zur Anwendung'' gelangen.  
Im ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' ist lediglich nach § 4 Abs. 2 geregelt, dass generell dann, wenn ''der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen'' hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, {{BGBl| Nr. 186/1950}}, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung'' gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' die Bestimmungen  des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen. Mit dem 2. COVID-19-Maßnahmengesetz<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_16/BGBLA_2020_I_16.pdfsig 2. COVID-19-Maßnahmengesetz], {{BGBl|I Nr. 16/2020}}.</ref> wurde dies ergänzt, dass dann, wenn der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, {{BGBl| Nr. 186/1950}}, betreffend die Schließung von Betriebsstätten'' '''''im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung''''' ''nicht zur Anwendung'' gelangen.  


==== Auswirkung auf Betriebe ====
Im Gegensatz zum Epidemiegesetz ist im ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' für Betriebsschließungen kein Rechtsanspruch auf Entschädigung vorgesehen. Die [[w:SPÖ|SPÖ]], die [[w:FPÖ|FPÖ]] und die [[w:NEOS|NEOS]] hatten im Nationalrat dies noch vor der Beschlussfassung gefordert. Dies wurde jedoch von den Regierungsparteien ([[w:ÖVP|ÖVP]] und [[w:Die Grünen – Die Grüne Alternative|GRÜNE]]) abgelehnt. Auch eine Minimalvariante, dass Entschädigung für den Verdienstentgang zumindest für Betriebe bis zu 25 Mitarbeitern gelten sollen, wurde von den Regierungsparteien abgelehnt.<ref>Siehe jedoch das wenige Tage später in Kraft getretene "Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)", durch welches Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG untertsützt werden sollen.</ref>
Im Gegensatz zum Epidemiegesetz ist im ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' für Betriebsschließungen kein Rechtsanspruch auf Entschädigung vorgesehen. Die [[w:SPÖ|SPÖ]], die [[w:FPÖ|FPÖ]] und die [[w:NEOS|NEOS]] hatten im Nationalrat dies noch vor der Beschlussfassung gefordert. Dies wurde jedoch von den Regierungsparteien ([[w:ÖVP|ÖVP]] und [[w:Die Grünen – Die Grüne Alternative|GRÜNE]]) abgelehnt. Auch eine Minimalvariante, dass Entschädigung für den Verdienstentgang zumindest für Betriebe bis zu 25 Mitarbeitern gelten sollen, wurde von den Regierungsparteien abgelehnt.<ref>Siehe jedoch das wenige Tage später in Kraft getretene "Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)", durch welches Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG untertsützt werden sollen.</ref>
==== Auswirkung auf Arbeitnehmer ====
Nach Rechtsansicht mehrerer Arbeitsrechtsexperten und Universitätsprofessoren hat die österreichsiche Bundesregierung mit dem ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' und weiteren Regelungen, z. B. dass die Entschädigung nach dem Epedimiegesetz ausgeschlossen werden, auch dafür gesorgt, dass die Entgeltfortzahlungspflicht der Betriebe gegenüber den Arbeitnehmern entfällt, solange die Schließung der Betriebe gesetzlich angeordnet bleibt.<ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115861390/geschlossene-betriebe-koennen-zahlung-von-loehnen-aussetzen Geschlossene Betriebe können Zahlung von Löhnen aussetzen], Der Standard vom 18. März 2020.</ref><ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115776364/doch-keine-volle-entschaedigung-bei-geschaeftsausfall-wegen-corona Doch keine volle Entschädigung bei Geschäftsausfall wegen Corona], Der Standard vom 16. März 2020.</ref> Zusammen mit der Änderung des § 1155 ABGB (Einfügung von Abs. 3 und 4), wonach Arbeitnehmer, die zwar arbeitswilllig sind, jedoch  vom Betrieb nicht gebraucht werden, bis zu acht Wochen Urlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen haben, bedeutet dies in der Praxis eine Übertragung des Arbeitgeberrisikos auf die Arbeitnehmer und die weitere Abschaffung von jahrzentelang gültigen Sozialstandards in Österreich.


== Verhältnismäßigkeit ==
== Verhältnismäßigkeit ==
10.172

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