COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# Abfallentsorgungsbetriebe;
# Abfallentsorgungsbetriebe;
# KFZ-Werkstätten.
# KFZ-Werkstätten.
In § 3 Abs. 2 bis 5 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
In § 3 Abs. 2 bis 6 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
# Kranken-und Kuranstalten;
# Kranken-und Kuranstalten;
# Pflegeanstalten und Seniorenheime;
# Pflegeanstalten und Seniorenheime;
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# Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden;
# Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden;
# Lieferservices.
# Lieferservices.
# Die Abholung vorbestellter Speisen, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, ist ab 4. April 2020 wieder zulässig - sofern nicht einen  Verordnung eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben noch aufrecht ist.<ref>{{BGBl|II Nr. 130/2020}} mit der {{BGBl|II Nr. 96/2020}} geändert wurde.</ref>
Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z.&nbsp;B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z.&nbsp;B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.
Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z.&nbsp;B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z.&nbsp;B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.


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