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Die Strafbestimmungen sind als Verwaltungsübertretungen ausgestaltet und keine im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Vollzug der Strafbestimmungen obliegt somit den [[w: Bezirkshauptmannschaft|Bezirkshauptmannschaften]] bzw. dem Magistrat. | Die Strafbestimmungen sind als Verwaltungsübertretungen ausgestaltet und keine im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Vollzug der Strafbestimmungen obliegt somit den [[w: Bezirkshauptmannschaft|Bezirkshauptmannschaften]] bzw. dem Magistrat. | ||
Folgende Handlungen sind nach § 3 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' mit Strafe bedroht: | Folgende Handlungen sind nach § 3 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' mit Strafe bedroht:<ref>Siehe hierzu die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz, {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, welche erst 26 Tage nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen wurde.</ref> | ||
* eine Betriebsstätte z. B. als Kunde zu betreten, deren Betreten gemäß § 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro) | * eine Betriebsstätte z. B. als Kunde zu betreten, deren Betreten gemäß § 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro) | ||
* wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist, nicht betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro). | * wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist, nicht betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro). |
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