COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 4 dieser Verordnung BGBl. II 96/2020<ref name=VO130 /> sind seit dem 4. April 2020 geringfügige Ausnahmen vom generellen Betretungsverbot für Beherberbungsbetriebe<ref>Beherbergungsbetriebe sind nach 4 Abs. 2 der VO BGBl. II 96/2020: ''Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.''</ref> normiert:
Nach § 4 dieser Verordnung BGBl. II 96/2020<ref name=VO130 /> sind seit dem 4. April 2020 geringfügige Ausnahmen vom generellen Betretungsverbot für Beherberbungsbetriebe<ref>Beherbergungsbetriebe sind nach 4 Abs. 2 der VO BGBl. II 96/2020: ''Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.''</ref> normiert:
* Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 4 Abs. 1 ),  
* Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 4 Abs. 1 ),  
** Personen jedoch, sich zum 4. April 2020 bereits in Beherbergung befinden, dürfen für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung weiterhin beherbergt werden, sowie sind Beherbergungen
** Personen jedoch, die sich zum 4. April 2020 bereits in Beherbergung befinden, dürfen für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung weiterhin beherbergt werden, sowie sind Beherbergungen
** zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
** zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
** aus beruflichen Gründen oder
** aus beruflichen Gründen oder
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