COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
→‎Vollzug: Wikilink eingf.
K (→‎Vollzug: Wikilink eingf.)
Zeile 64: Zeile 64:
Der Vollzug der auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' erlassenen Verordnungen obliegt der Behörde oder dem Organ, welches die Verordnung erlassen hat. Nach § 2a ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' kann diese Behörde oder dieses Organ die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) anweisen, sie bei der Ausübung der von in der Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen. Dies kann erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln erfolgen.
Der Vollzug der auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' erlassenen Verordnungen obliegt der Behörde oder dem Organ, welches die Verordnung erlassen hat. Nach § 2a ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' kann diese Behörde oder dieses Organ die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) anweisen, sie bei der Ausübung der von in der Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen. Dies kann erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln erfolgen.


Ab dem 5. April 2020 gilt mit in Kraft treten des Artikel 50 des 3. COVID-19-Gesetz, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken haben durch:
Ab dem 5. April 2020 gilt mit in Kraft treten des Artikel 50 des [[3. COVID-19-Gesetz]], dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken haben durch:
# Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
# Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
# Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
# Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
10.172

Bearbeitungen

Navigationsmenü