COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Auswirkung auf Arbeitnehmer ===
=== Auswirkung auf Arbeitnehmer ===
Nach Rechtsansicht mehrerer Arbeitsrechtsexperten und Universitätsprofessoren hat die österreichsiche Bundesregierung mit dem ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' und weiteren Regelungen, z. B. dass die Entschädigung nach dem Epedimiegesetz ausgeschlossen werden, auch dafür gesorgt, dass die Entgeltfortzahlungspflicht der Betriebe gegenüber den Arbeitnehmern entfällt, solange die Schließung der Betriebe gesetzlich angeordnet bleibt.<ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115861390/geschlossene-betriebe-koennen-zahlung-von-loehnen-aussetzen Geschlossene Betriebe können Zahlung von Löhnen aussetzen], Der Standard vom 18. März 2020.</ref><ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115776364/doch-keine-volle-entschaedigung-bei-geschaeftsausfall-wegen-corona Doch keine volle Entschädigung bei Geschäftsausfall wegen Corona], Der Standard vom 16. März 2020.</ref> Zusammen mit der Änderung des § 1155 ABGB (Einfügung von Abs. 3 und 4), wonach Arbeitnehmer, die zwar arbeitswilllig sind, jedoch  vom Betrieb nicht gebraucht werden, bis zu acht Wochen Urlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen haben, bedeutet dies in der Praxis eine Übertragung des Arbeitgeberrisikos auf die Arbeitnehmer und die weitere Abschaffung von jahrzentelang gültigen Sozialstandards in Österreich.
Nach Rechtsansicht mehrerer Arbeitsrechtsexperten und Universitätsprofessoren hat die österreichsiche Bundesregierung mit dem ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' und weiteren Regelungen, z. B. dass die Entschädigung nach dem Epedimiegesetz ausgeschlossen werden, auch dafür gesorgt, dass die Entgeltfortzahlungspflicht der Betriebe gegenüber den Arbeitnehmern entfällt, solange die Schließung der Betriebe gesetzlich angeordnet bleibt.<ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115861390/geschlossene-betriebe-koennen-zahlung-von-loehnen-aussetzen Geschlossene Betriebe können Zahlung von Löhnen aussetzen], Der Standard vom 18. März 2020.</ref><ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115776364/doch-keine-volle-entschaedigung-bei-geschaeftsausfall-wegen-corona Doch keine volle Entschädigung bei Geschäftsausfall wegen Corona], Der Standard vom 16. März 2020.</ref> Zusammen mit der Änderung des § 1155 ABGB (Einfügung von Abs. 3 und 4), wonach Arbeitnehmer, die zwar arbeitswilllig sind, jedoch  vom Betrieb nicht gebraucht werden, bis zu acht Wochen Urlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen haben, bedeutet dies in der Praxis eine Übertragung des Arbeitgeberrisikos auf die Arbeitnehmer und die weitere Abschaffung von jahrzehntelang gültigen Sozialstandards in Österreich.


== Verhältnismäßigkeit ==
== Verhältnismäßigkeit ==
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* ob dieses überhaupt ''erforderlich'' ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch
* ob dieses überhaupt ''erforderlich'' ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch
* ''angemessen'' ist.
* ''angemessen'' ist.
Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den ''[[Ostererlass]]'' des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies wird von Verfassungsexperten als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht angesehen.<ref>[https://www.derstandard.at/story/2000116526047/heftige-kritik-an-erlass-gegen-haeusliche-zusammenkuenfte Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel"] im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020</ref><ref>[https://orf.at/stories/3160688/ Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag], Webseite: orf.at.</ref>
Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den ''[[Ostererlass]]'' des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies wurde von Verfassungsexperten umgehend als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht angesehen.<ref>[https://www.derstandard.at/story/2000116526047/heftige-kritik-an-erlass-gegen-haeusliche-zusammenkuenfte Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel"] im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020</ref><ref>[https://orf.at/stories/3160688/ Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag], Webseite: orf.at.</ref>


== Vollzug ==
== Vollzug ==
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* wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
* wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
* wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro).<ref>Z.&nbsp;B. Verbot des Betretens von Kinderspielplätzen, Sportplätzen, See- und Flussufer etc.</ref>
* wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro).<ref>Z.&nbsp;B. Verbot des Betretens von Kinderspielplätzen, Sportplätzen, See- und Flussufer etc.</ref>
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz ({{BGBl|II Nr. 152/2020}}) wurde 26 Tage nach dem Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetz Bestimmungen zu den Verwaltungsübertretungen erlassen. Es wurde festgelegt, für welche Verwaltungsübertretungen (Organstrafverfügung) welche Geldstrafen eingehoben werden dürfen und die einzuhebenden Beträge festgesetzt.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz ({{BGBl|II Nr. 152/2020}}) wurde erst 26 Tage nach dem Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetz Bestimmungen zu den Verwaltungsübertretungen erlassen. Es wurde festgelegt, für welche Verwaltungsübertretungen (Organstrafverfügung) welche Geldstrafen eingehoben werden dürfen und die einzuhebenden Beträge festgesetzt.


== Gesetzliche Grundlage ==
== Gesetzliche Grundlage ==
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Verordnungen auf Grund des ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
Verordnungen auf Grund des ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.


== Vorläufige rechtliche Maßnahmen vom 15. März 2020 bis 30. April 2020 ==
== Vorläufige rechtliche Maßnahmen seit dem 1. Mai 2020 ==
=== Verordnung des zuständigen Bundesministers ===
=== Verordnung des zuständigen Bundesministers ===
Auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am 15. März 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_96/BGBLA_2020_II_96.html Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19], Webseite: ris.bka.gv.at.</ref><ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_98/BGBLA_2020_II_98.html Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes], Webseite: ris.bka.gv.at. Geändert durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 107/2020}} [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_107/BGBLA_2020_II_107.html].</ref> Diese Verordnungen {{BGBl|II Nr. 96/2020}} und {{BGBl|II Nr. 98/2020}} wurde durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) zum 1. Mai 2020, 0:00 Uhr, aufgehoben.
Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich|hier]]), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist.


=== Betretungsverbote ===
=== Die Maßnahmen im Speziellen ===
==== Betretungsverbot öffentlicher Orte ====
Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} gilt grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten ist, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.<ref>Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}.</ref>  
In der Verordnung des Bundesministers {{BGBl|II Nr. 98/2020}} wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 30. April 2020 (24:00 Uhr)<ref name=VO13042020>Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 108/2020}} verschoben auf den 13. April 2020 und dann durch {{BGBl|II Nr. 148/2020}} auf den 30. April 2020.</ref> verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).


Das Betreten von Sportplätzen ist nach  § 5 seit dem 20. März 2020 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} erst mit der Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt.</ref>
==== Betreten öffentlicher Orte ====
Nach § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist
* beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).
* beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und zudem</u>
** eine den [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen (Abs. 2).
* In Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und</u>
** eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Warum jedoch nach § 11 Abs. 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} die Verpflichtung zur Einhaltung des Ein-Meter-Abstands in Luftfahrzeugen (einem hermetisch abgeschlossenen Massenbeförderungsmittel) nicht gilt, erschließt sich aus dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht.  


Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, frei zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).
Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist bei Kundenbereichen einzuhalten:
* Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung und in Einrichtungen zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn:
# gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird,
# Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.  
# der Betreiber/Unternehmer sicherstellt, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (zB Plexiglasscheibe, räumliche Distanz).  
# für jeden Kunden mindestens 10m² Fläche zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
# Bei Einkaufszentren, Markthallen etc. dass sowohl bezüglicher der Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des/der Verbindungsbauwerks/e jeweiligen pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen muss. Bei Märkten im Freien sind die Ziffern 1 bis 3 einzuhalten (§ 2 Abs. 4).


==== Betretungsverbote in Betrieben ====
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
In dieser Verordnung des Bundesministers ({{BGBl|II Nr. 96/2020}}) ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 30. April 2020<ref>Der ursprüngliche Termin für das Ausserkraftreten der Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} zum 22. März 2020 wurde durch {{BGBl|II Nr. 110/2020}} auf 13. April 2020 geändert und dann mit {{BGBl|II Nr. 148/2020}} auf den 30. April 2020.</ref> (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 5 dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 130/2020}} (bis 4. Aprl 2020 war der nunmehrige § 5 der § 4).</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:
# der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder  
* des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie
# vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,  
* von Freizeit- und Sportbetrieben
so ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung).  
zum Zweck
* des Erwerbs von Waren oder  
* der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder
* der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben
untersagt ist.
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt.<ref>Bis zum 16. März 2020, 15:00 Uhr, gelten für Gastgewerbebetriebe Sonderbestimmungen gemäß der [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_97/BGBLA_2020_II_97.html 97. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden], Webseite: ris.bka.gv.at.</ref> Generell nicht erfasst von dieser Verordnung sind produzierende Betriebe, und zwar unabhängig davon, wieviele Mitarbeiter diese beschäftigen oder ob es in diesem Zusammenhang der Beschäftigung zu einer Konzentration von vielen Menschen in oder außerhalb von Räumen dieses Betriebes kommt bzw. ob ein Schutzabstand eingehalten werden kann (Ausnahme bei Tätigkeiten an öffentlichen Orten, hier gilt ein Schutzabstand von einem Meter). Jedoch ''ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden''.<ref>Letzter Satz gemäß der Novelle {{BGBl|II Nr. 108/2020}} zu {{BGBl|II Nr. 98/2020}}.</ref><ref>[https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.857580&viewmode=content CORONAVIRUS: Informationen für Arbeitgeber zum Arbeitnehmerschutz] im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, Webseite: AUVA.at.</ref><ref>[https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1/Loesungen_aus_der_Praxis.html Lösungen aus der Praxis - Schutzmaßnahmen - Räumliche oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen] für Betriebe zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden, Webseite: arbeitsinspektion.gv.at.</ref> Im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf Baustellen gibt es seit 26. März 2020 eine Einigung von Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat über Bauarbeiten und COVID-19-Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19.<ref>[https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/bauarbeiten-und-covid-19.pdf Bauarbeiten und COVID-19-Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19], Webseite: wko.at.</ref>


=== Ausnahmen ===
Bei Betreten von
==== Verordnete Ausnahmen an öffentlichen Orten ====
* Pflegeheimen,
In § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} sind Ausnahmen von § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} vorgesehen, wenn Betretungen öffentlicher Orte:
* Krankenanstalten und
* Kuranstalten sowie
* Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,
hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.  


1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
==== Orte der beruflichen Tätigkeit ====
Auch am Ort einer beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 3 Abs. 1 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).  


2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
Jedoch ist die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, <u>nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig</u> (§ 3 Abs. 2 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).


3. zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein;<ref>Dieser § 2 Zif. 3 wurde zuletzt durch {{BGBl|II Nr. 148/2020}} geändert, so dass die Ausnahme auch Eheschließungen ab dem 13. April 2020 umfasst.</ref>
Dies ist sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden (§ 3 Abs. 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).


3a. zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, {{BGBl|II Nr. 96/2020}} idgF erfolgen;
; Ausnahmen
Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 3 Abs. 3 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).


4. für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann. Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig;<ref>Der letzte Satz dieser Ziffer 4 wurde erst mit {{BGBl|II Nr. 148/2020}} zum 13. April 2020 eingefügt.</ref>
==== Fahrgemeinschaften  ====
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie Taxis und taxiähnliche Betriebe, soll nur dann zulässig sein, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden (§ 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).


4a. zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten im Sinn des § 5 Abs. 2<ref>Ein solcher § 5 Abs 2 in der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} existiert nicht, so dass unklar ist, inwieweit Sportstätten betreten werden dürfen, da in § 5 (kein Absatz vorhanden) in der geltenden Fassung immer noch festgehalten ist: ''Das Betreten von Sportplätzen ist verboten''.</ref> der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes ({{BGBl|II Nr. 98/2020}});<ref>Geändert gemäß {{BGBl|II Nr. 162/2020}} zum 20. April 2020.</ref>
; Beachte
Inwieweit diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage in §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' und § 15 des Epidemiegesetzes 1950 Deckung findet, ist noch ungewiss, da es sich bei Fahrgemeinschaften nicht um das ''Betreten von Betriebsstätten'' (§ 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz''), noch um das ''Betreten von bestimmten Orten'' (§ 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz''), noch um ''Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen'' (§ 15 Epidemiegesetzes 1950) handelt und diese Regelung zudem unverhältnismäßig in den Privatbereich von Personen eingreift.


5. im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
==== Ausbildungseinrichtungen ====
Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende ist nunmehr zu bestimmten Zwecken wieder zulässig, sofern ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird (§ 5 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}), bei:
# Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,
# Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,
# Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen,
# Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten.  


Nach § 3<ref>§ 3 wurde durch die Novelle der Verordnung durch {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt, und der bisherige § 3 zu § 4.</ref> ist das Betreten
; Ausnahme
# von Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG für Kurgäste verboten,
Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung
# von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, für Patienten verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.
# der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
# von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,  
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.  


<s>Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.</s><ref name=VO13042020 /><ref>Diese Bestimmung wurde durch {{BGBl|II Nr. 148/2020}} zum 13. April 2020 geändert.</ref> <s>Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}}).</s><ref name=VO13042020 /><ref>Diese Bestimmung wurde durch {{BGBl|II Nr. 148/2020}} zum 13. April 2020 geändert.</ref>
Die Erlaubnis zum Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende gilt nicht für:
# Kindergärten und
# Schulen
# land- und forstwirtschaftliche Schulen,
# Universitäten und Privatuniversitäten
# Fachhochschulen
# Pädagogische Hochschulen.  
Hierfür gelten Sonderregelungen.


§ 4.
==== Gastgewerbe ====
(1) Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist weiterhin für Konsumenten grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 6 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).


(2) Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.  
; Ausnahmen
Wenn ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird bei:
# Abholung vorbestellter Speisen, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird,
# in Krankenanstalten und Kuranstalten,
# in Gastgewerbebetriebe in Pflegeanstalten und Seniorenheime,
# in Gastgewerbebetriebe in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
# in Gastgewerbebetriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen,
# in Gastgewerbebetriebe in Beherbergungsbetrieben, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden,
# in Gastgewerbebetriebe in Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden,
# Lieferservices.  


<u>Anmerkung:</u> ''Da es sich bei einer Benützung eines privaten Fahrzeugs nicht um das Betreten öffentlicher Orte handelt, ist diese Bestimmung des Gesundheitsministers nach gängiger Definition eines "öffentlichen Ortes" wohl gesetzwidrig erlassen worden und unbeachtlich (siehe auch den [[Ostererlass]]). Strafen nach dieser Bestimmung im Sinne des § 4 Abs 2 {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 148/2020}} können sehr wahrscheinlich gar nicht rechtsgültig verhängt werden''.
==== Beherbergungsbetriebe ====
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist weiterhin grundsätzlich weiterhin untersagt 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).


Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF nach derNovelle nach {{BGBl|II Nr. 107/2020}}). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.<ref>Siehe auch: ''Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz'' ({{BGBl|II Nr. 152/2020}}).</ref>
; Ausnahmen bei Beherbergungen
# von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
# zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
# aus beruflichen Gründen,
# zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,  
# zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
# von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,  
# von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).  


==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ====
==== Sport ====
In § 2 Abs. 1<ref name=BGBl2020/112 /> dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 30. April 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
Das Betreten von Sportstätten<ref>Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref> zur Ausübung von Sport ist weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).
# öffentliche Apotheken;
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
# Drogerien und Drogeriemärkte;
# Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
# Gesundheits- und Pflegedienstleistungen;
# Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden;
# veterinärmedizinische Dienstleistungen;
# Verkauf von Tierfutter;
# Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten;
# Notfall-Dienstleistungen;
# Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
# Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen;<ref>Hinzufügung von Waschstrassen durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# Banken;
# Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation<ref>Geändert durch {{BGBl|II Nr. 110/2020}}.</ref>;
# Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege<ref>Dies umfasst z. B. auch Dienstleistungen von Rechtsanwälten, die Tätgkeit von Sachverständigen im Auftrag des Gerichtes und ähnliches.</ref>;
# Lieferdienste;
# Öffentlicher Verkehr;
# Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
# Hygiene und Reinigungsdienstleistungen;
# Abfallentsorgungsbetriebe;
# KFZ- und Fahrradwerkstätten;<ref>Hinzufügung von Fahrradwerkstätten durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte;<ref>Hinzufügung von Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkten durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020. Unter "Gartenmärkte" sind Gartenzentren und Gärtnereien etc. zu verstehen.</ref>
# Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen;<ref>Hinzufügung von Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# Sportbetriebe zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten.<ref>Dies ab dem 20. April 2020 gemäß {{BGBl|II Nr. 162/2020}} im Sinn des § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, in der jeweils geltenden Fassung.</ref>


Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9, 11, 22, 23 und § 2 Abs. 4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr.<ref>Die Ausnahmen "22, 23 und § 2 Abs. 4" wurden durch {{BGBl|II Nr. 151/2020}} eingefügt und sind ab dem 13. April 2020 in Geltung.</ref> Die Ausnahme nach der Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}}, § 2 Abs. 1 Zif. 2 für den Lebensmittelhandel etc., gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Anordnungen der Behörden bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} wurde durch {{BGBl|II Nr. 112/2020}} am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref>
; Ausnahmen vom Betretungsverbot:
# für Spitzensportler<ref>Siehe § 3 Z 8 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref>, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.  
# durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Z 1.
# Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann (z. B. Tennis). Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.  
# Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz ({{BGBl| Nr. 253/1957}}) sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt, sofern der Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird.


Seit dem 13. April gilt zudem nach § 2 Abs 4:<ref>{{BGBl|II Nr. 96/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 151/2020}}. Es wurden die Absätze 4 bis 7 eingefügt mit Geltung ab dem 13. April 2020.</ref>
; Anmerkung:
Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen.


Der § 1 (generelles Betretungsverbot) dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} gilt unbeschadet § 1 Abs. 1 nicht ''für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben''.
==== Sonstige Einrichtungen ====
Das Betretungsverbot gilt weiterhin grundsätzlich für (§ 9 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}):
# Museen und Ausstellungen,
# Bibliotheken und Archiven,
# Freizeiteinrichtungen (ausgenommen im privaten Wohnbereich):
* Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
* Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes<ref>BHygG, {{BGBl| Nr. 254/1976}}</ref>, in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Betretungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
* Tanzschulen,
* Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
* Tierparks und Zoos,
* Schaubergwerke,  
* Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
* Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
* Indoorspielplätze,
* Paintballanlagen,  
* Museumsbahnen und Ausflugsschiffe,
* Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.
* Seil- und Zahnradbahnen.
==== Veranstaltungen ====
Mittlere und größere Veranstaltungen sind weiterhin untersagt. Kleinveranstaltungen mit nicht mehr als 10 Personen sind zulässig (§ 10 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}):


Dabei sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:<ref>§ 2 Abs. 5 und 6 {{BGBl|II Nr. 96/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 151/2020}}.</ref>
Veranstaltungen sind nach dieser Verordnung geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur
# Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden ''müssen eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr''.
* Unterhaltung,
# es ist ''ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten''.
* Belustigung,
# der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, ''dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten''.
* körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung,
# zudem sind unter Umständen noch einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen einzuhalten.
* kulturelle Veranstaltungen,
* Sportveranstaltungen,
* Hochzeiten,  
* Filmvorführungen,  
* Ausstellungen,  
* Kongresse.  
Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.  


In § 3 Abs. 2 bis 6 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Beim Betreten von Veranstaltungsorten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. In geschlossenen Räumen zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und muss pro Person eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen.  
# Kranken-und Kuranstalten;
# Pflegeanstalten und Seniorenheime;
# Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
# Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen (z.&nbsp;B. Kantinen);
# Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden;
# Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden;
# Lieferservices.
# Die Abholung vorbestellter Speisen, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, ist ab 4. April 2020 wieder zulässig - sofern nicht einen  Verordnung eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben noch aufrecht ist.<ref name=VO130>{{BGBl|II Nr. 130/2020}} mit der {{BGBl|II Nr. 96/2020}} geändert wurde.</ref>
Nach § 4 dieser Verordnung BGBl. II 96/2020<ref name=VO130 /> sind seit dem 4. April 2020 geringfügige Ausnahmen vom generellen Betretungsverbot für Beherberbungsbetriebe<ref>Beherbergungsbetriebe sind nach 4 Abs. 2 der VO BGBl. II 96/2020: ''Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.''</ref> normiert:
* Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 4 Abs. 1 ),
** Personen jedoch, die sich zum 4. April 2020 bereits in Beherbergung befinden, dürfen für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung weiterhin beherbergt werden, sowie sind Beherbergungen
** zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
** aus beruflichen Gründen oder
** zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, nunmehr wieder zulässig.


Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z.&nbsp;B. ein Lebensmittelgeschäft geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z.&nbsp;B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.<ref>In der ursprünglichen Fassung des gesetzes iVm den erlassenen Verordnungen war dies auch unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen möglich. Ab. 6. April wurden zwingend einzuhaltende Abstandsvorschriften eingeführt und das verpflichtende Tragen eines Mundschutzes für jeden Kunden.</ref>
; Ausnahmen:
# Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
# Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 ({{BGBl| Nr. 98/1953}}),
# Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind,  
# Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende und zu beruflichen Zwecken.
 
; Anmerkung:
Inwieweit die Ausnahme bzgl. Begräbnissen, bei denen 30 Personen nach dieser Verordnung teilnehmen dürfen und z. B. in Bezug auf Hochzeiten im Freien, an denen nur 10 Personen teilnehmen dürfen, sachlich gerechtfertigt sind, muss die Rechtsprechung noch klären. Das verfassungsrechtlich zu gewährleistende Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismäßigkeitsprinzip stehen jeder sachlichen Ungleichbehandlung entgegen.
 
=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht für
# Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
# Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,
# die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.
 
Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
# zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
# zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.  
 
Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
# für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und  
# für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
 
Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.
 
Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden
 
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.  


=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
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