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§ 2 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' regelt die Möglichkeit der Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten. Dies ist jedoch unter dem Vorbehalt, dass ''dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist''. Zudem wurde im COVID-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich | § 2 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' regelt die Möglichkeit der Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten. Dies ist jedoch unter dem Vorbehalt, dass ''dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist''. Zudem wurde im COVID-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich festgehalten, dass der zuständige Verordnungsgeber nur für "bestimmte" Orte ein Betretungsvebot normieren darf. Ein allgemeines Verbot für das Betreten öffentlicher Orte ist daher durch das COVID-19-Maßnahmengesetz nicht gedeckt. Dennoch hat der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschut z. B. in der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} entgegen dem Wortlaut des Gesetzes in § 1 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte generell verboten. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmung vom [[w:Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassunsggerichtshof]] aufgehoben wird und die aufgrund dieser Bestimmung bestraften Personen, die gegen die Strafe Rechtsmittel erhoben haben, straffrei ausgehen. | ||
Betrifft die Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten das gesamte österreichische Bundesgebiet, so ist hierfür der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig. | Betrifft die Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten das gesamte österreichische Bundesgebiet, so ist hierfür der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig. |
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