COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== § 2 ===
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§ 2 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' regelt die Möglichkeit der Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten. Dies ist jedoch unter dem Vorbehalt, dass ''dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist''. Zudem wurde im COVID-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich festgehalten, dass der zuständige Verordnungsgeber nur für "bestimmte" Orte ein Betretungsvebot normieren darf. Ein allgemeines Verbot für das Betreten öffentlicher Orte ist daher durch das COVID-19-Maßnahmengesetz nicht gedeckt. Dennoch hat der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschut z. B. in der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} entgegen dem Wortlaut des Gesetzes in § 1 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte generell verboten. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmung vom [[w:Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassunsggerichtshof]] aufgehoben wird und die aufgrund dieser Bestimmung bestraften Personen, die gegen die Strafe Rechtsmittel erhoben haben, straffrei ausgehen.
§ 2 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' regelt die Möglichkeit der Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten. Dies ist jedoch unter dem Vorbehalt, dass ''dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist''. Zudem wurde im COVID-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich festgehalten, dass der zuständige Verordnungsgeber nur für "bestimmte" Orte ein Betretungsvebot normieren darf. Ein allgemeines Verbot für das Betreten öffentlicher Orte ist daher durch das COVID-19-Maßnahmengesetz nicht gedeckt. Dennoch hat der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschut z. B. in der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} entgegen dem Wortlaut des Gesetzes in § 1 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte generell verboten. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmung vom [[w:Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassunsggerichtshof]] aufgehoben wird und die aufgrund dieser Bestimmung bestraften Personen, die gegen die Strafe Rechtsmittel erhoben haben, straffrei ausgehen. Mit den Entscheidungen vom 14. Juli 2020 (veröffentlicht am 22. Juli 2020, siehe hier: <ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]).</ref>) hat der Verfassungsgerichtshof auch entschieden, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} verfassunsgwidrig waren.


Betrifft die Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten das gesamte österreichische Bundesgebiet, so ist hierfür der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.  
Betrifft die Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten das gesamte österreichische Bundesgebiet, so ist hierfür der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.  
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