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Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn: | Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn: | ||
:1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. | :1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. | ||
:1a. Beim Betreten des Kundenbereichs von öffentlichen<ref>"Öffentlich" eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,<ref name=5LV3>Satz eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref> sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.<ref>Letzter Teilsatz eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> | :1a. Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen gilt ab dem 24. Juli 2020 wiederum neu<ref>Gemäß der 8. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 332/2020}}.</ref>, dass: | ||
# in öffentlichen Apotheken, | |||
# in Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln), | |||
# in Banken, und | |||
# in Räumen der Post einschließlich Postpartnern und | |||
# Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, | |||
zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“ | |||
<s>Beim Betreten des Kundenbereichs von öffentlichen<ref>"Öffentlich" eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,<ref name=5LV3>Satz eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</s></ref> sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.<ref>Letzter Teilsatz eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref><ref>Bestimmung in § 2 Abs. 1 a geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 332/2020}}).</ref> | |||
:2. <s>Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (ausgenommen im Freien<ref>Änderung durch die Verordnung vom 29. Mai 2020 (4. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 246/2020}}).</ref>).</s><ref name=5LV2 /> | :2. <s>Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (ausgenommen im Freien<ref>Änderung durch die Verordnung vom 29. Mai 2020 (4. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 246/2020}}).</ref>).</s><ref name=5LV2 /> | ||
:3. <s>der Betreiber/Unternehmer sicherstellt, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (zB Plexiglasscheibe, räumliche Distanz).</s><ref name=5LV2 /> | :3. <s>der Betreiber/Unternehmer sicherstellt, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (zB Plexiglasscheibe, räumliche Distanz).</s><ref name=5LV2 /> |
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