COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn:  
Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn:  
:1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
:1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
:1a. Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen gilt ab dem 24. Juli 2020 wiederum neu<ref>Gemäß der 8. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 332/2020}}.</ref>, dass:
:1a. Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen gilt ab dem 24. Juli 2020 (0:00 Uhr) wiederum neu<ref>Gemäß der 8. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 332/2020}}.</ref>, dass:
# in öffentlichen Apotheken,  
# in öffentlichen Apotheken,  
# in Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),  
# in Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),  
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