Prozesskostenrisiko: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand.jpg|mini|Collage zum Sinnspruch: ''Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand'']]
Als '''Prozesskostenrisiko''' wird das Kostenrisiko einer Partei in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren bezeichnet, wenn die Klage oder das Verfahren oder die Beteiligung am Verfahren (z. B. als [[Privatbeteiligter]]) vollständig abgewiesen würde. In vielen Verfahren in Österreich gilt der Grundsatz, dass die unterlegen Partei der obsiegenden Partei die gesamten zur Rechtsverfolgung zweckdienlichen Kosten zu ersetzen hat. In wenigen Verfahren (z. B. im [[w:Außerstreitgesetz|Außerstreitrecht]]) gibt es die Möglichkeit, dass das Entscheidungsorgan die Kosten nach freiem Ermessen aufteilt bzw. zuspricht.
Als '''Prozesskostenrisiko''' wird das Kostenrisiko einer Partei in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren bezeichnet, wenn die Klage oder das Verfahren oder die Beteiligung am Verfahren (z. B. als [[Privatbeteiligter]]) vollständig abgewiesen würde. In vielen Verfahren in Österreich gilt der Grundsatz, dass die unterlegen Partei der obsiegenden Partei die gesamten zur Rechtsverfolgung zweckdienlichen Kosten zu ersetzen hat. In wenigen Verfahren (z. B. im [[w:Außerstreitgesetz|Außerstreitrecht]]) gibt es die Möglichkeit, dass das Entscheidungsorgan die Kosten nach freiem Ermessen aufteilt bzw. zuspricht.


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