Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundsätzlich ist jeder Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter, wie jeder andere Unternehmer, verpflichtet, wenn er eine Veranstaltung nicht durchführen kann, den Kaufpreis für das Ticket für den Eintritts- oder Teilnahmepreis zurückzuerstatten. Dies unabhängig davon, warum das Kunst-, Kultur- oder Sportereignis nicht stattfinden konnte. Den Käufer (z. B. Konsument) des Tickets trifft hingegen in der Regel keinerlei Verantwortung oder Haftung dafür.
Grundsätzlich ist jeder Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter, wie jeder andere Unternehmer, verpflichtet, wenn er eine Veranstaltung nicht durchführen kann, den Kaufpreis für das Ticket für den Eintritts- oder Teilnahmepreis zurückzuerstatten. Dies unabhängig davon, warum das Kunst-, Kultur- oder Sportereignis nicht stattfinden konnte. Den Käufer (z. B. Konsument) des Tickets trifft hingegen in der Regel keinerlei Verantwortung oder Haftung dafür.


Dieser Grundsatz wurde nun durch das ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' vom 5. Mai 2020 im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Regierung aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 zu Lasten der Konsumenten geändert und diesen ein Teil des Unternehmerrisikos aufgebürdet. Dies ist insbesondere im Hinblick auch auf eine mögliche spätere [[w:Insolvenz|Insolvenz]] eines Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter bedenklich, da dann diese Gutscheine praktisch wertlos sind und der Konsument sein Geld nicht zurückerstattet erhält.
Dieser Grundsatz wurde nun durch das ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' vom 5. Mai 2020 im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Regierung aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 und 2021<ref name=G149>Auch auf 2021 erweitert durch {{BGBl|I Nr. 149/2020}}.</ref> zu Lasten der Konsumenten geändert und diesen ein Teil des Unternehmerrisikos aufgebürdet. Dies ist insbesondere im Hinblick auch auf eine mögliche spätere [[w:Insolvenz|Insolvenz]] eines Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter bedenklich, da dann diese Gutscheine praktisch wertlos sind und der Konsument sein Geld nicht zurückerstattet erhält.


=== Gutscheine anstelle der Entgeltrückzahlung ===
=== Gutscheine anstelle der Entgeltrückzahlung ===
Zentraler Inhalt des Gesetzes ist, dass anstelle einer Entgeltrückzahlung, wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen ist, ein Gutschein ausgegeben werden kann (siehe § 1 Abs. 1 KuKuSpoSiG). Dabei wird je nach Höhe des Entgeltes (Ticketpreises) differenziert (§ 1 Abs. 3 bis 6 KuKuSpoSiG):
Zentraler Inhalt des Gesetzes ist, dass anstelle einer Entgeltrückzahlung, wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 oder 2021<ref name=G149> entfallen ist, ein Gutschein ausgegeben werden kann (siehe § 1 Abs. 1 KuKuSpoSiG). Dabei wird je nach Höhe des Entgeltes (Ticketpreises) differenziert (§ 1 Abs. 3 bis 6 KuKuSpoSiG):
* Entgelt bzw. Ticketpreis über 70 bis 250 Euro: der Veranstalter oder Betreiber kann sich bis zum Betrag von 70 Euro durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien; den 70 Euro übersteigenden Teil des Entgelts hat er hingegen dem Besucher oder Teilnehmer zurückzuzahlen (Abs. 4). Dieser Punkt betrifft in der Praxis den Großteil der Veranstaltungen im Bereich ''Kunst-, Kultur- und Sport''.
* Entgelt bzw. Ticketpreis über 70 bis 250 Euro: der Veranstalter oder Betreiber kann sich bis zum Betrag von 70 Euro durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien; den 70 Euro übersteigenden Teil des Entgelts hat er hingegen dem Besucher oder Teilnehmer zurückzuzahlen (Abs. 4). Dieser Punkt betrifft in der Praxis den Großteil der Veranstaltungen im Bereich ''Kunst-, Kultur- und Sport''.
* Entgelt bzw. Ticketpreis über 250 Euro : der Veranstalter oder Betreiber hat dem Besucher oder Teilnehmer den Betrag von 180 Euro zurückzuzahlen; hinsichtlich des 180 Euro übersteigenden Teils des Entgelts kann er sich hingegen durch die Übergabe eines Gutscheins von einer sofortigen Rückzahlungspflicht befreien (Abs. 5).  
* Entgelt bzw. Ticketpreis über 250 Euro : der Veranstalter oder Betreiber hat dem Besucher oder Teilnehmer den Betrag von 180 Euro zurückzuzahlen; hinsichtlich des 180 Euro übersteigenden Teils des Entgelts kann er sich hingegen durch die Übergabe eines Gutscheins von einer sofortigen Rückzahlungspflicht befreien (Abs. 5).  
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