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== Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung == | == Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung == | ||
Wohl als Reaktion auf die mehrfach aufgehobenen verfassungswidrigen Verordnungsbestimmungen, bei denen vom [[w:Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof]] immer wieder festgestellt wurde, dass die österreichische Bundesregierung nicht einmal in der Lage war | Wohl als Reaktion auf die mehrfach aufgehobenen verfassungswidrigen Verordnungsbestimmungen, bei denen vom [[w:Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof]] immer wieder festgestellt wurde, dass die österreichische Bundesregierung nicht einmal in der Lage war mittels Akten zu belegen bzw. zu beweisen, warum eine Maßnahme angeordnet wurde, wurde mit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung eine Begründung für diese Maßnahmen vom Gesundheitsminister bereitgestellt und publiziert.<ref>[https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:3735787e-6a7a-4796-bf2b-bb24f32f8253/201223_2.%20COVID-19-Notma%C3%9FnahmenVO_Begr%C3%BCndung.pdf Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung], herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (ohne Datum).</ref> | ||
Diese [[Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] (ohne Datum, Aktenzahl oder BGBl.-Nr. etc.) versucht <u>ohne jeden wissenschaftlichen Beleg</u> in dieser Begründung und <u>ohne jeden Nachweis von Zahlen durch Statistiken</u> etc. zu begründen, warum die Maßnahmen in der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verhältnismäßig bzw. erforderlich seien. Diese Form des Versuchs diese ''drastische Reduktion der sozialen Kontakte''<ref>''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'', S. 2.</ref> zu rechtfertigen, ist aus juristischer Sicht laienhaft, unvollständig und ungenügend. | Diese [[Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] (ohne Datum, Aktenzahl oder BGBl.-Nr. etc.) versucht <u>ohne jeden wissenschaftlichen Beleg</u> in dieser Begründung und <u>ohne jeden Nachweis von Zahlen durch Statistiken</u> etc. zu begründen, warum die Maßnahmen in der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verhältnismäßig bzw. erforderlich seien. Diese Form des Versuchs diese ''drastische Reduktion der sozialen Kontakte''<ref>''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'', S. 2.</ref> zu rechtfertigen, ist aus juristischer Sicht laienhaft, unvollständig und ungenügend. |
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