Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
erg.
K (typo)
(erg.)
Zeile 41: Zeile 41:
* [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]],
* [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]],
trotz rigider wirtschaftlicher und sozialer Maßnahmen und Einschränkungen der Bürger- und Freiheitsrechte sowie extremer Belastungen für den Staatshaushalt, keinerlei Beweise dafür erbracht werden konnten, dass diese rigiden Maßnahmen irgendeinen positiven Effekt auf die Anzahl der Neuinfektionen, der Erkrankungen oder der Todesfälle haben. Gerade im Hinblick auf die Todesfälle in Österreich, die sich in Österreich statistisch im Zehn-Jahres-Rahmen bewegen<ref>Im ORF-Teletext vom 01.12.2020 um 09:10:33 Uhr wird veröffentlicht: ''„Weniger Todesfälle in Pflegeheimen“ „In den österreichischen Pflegeheimen sind heuer um 9 Prozent weniger Menschen gestorben als im Vorjahr, die Zahl der Todesfälle ist um 1.700 zurückgegangen. Laut Statistik Austria sind bisher 16.400 Pflegeheim-Bewohner gestorben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres waren es 18.100. Man habe schon mit einer Untersterblichkeit gerechnet, sagt der Präsident des Pflegeheim-Verbandes, Markus Mattersberger. Die strengeren Corona-Hygienemaßnahmen hätten die Pflegeheim-Bewohnerinnen und Bewohner auch vor anderen – auch oft tödlichen – Infektionen …“'' Rund 10 Stunden später wird im ORF-Teletext vom 01.12.2020 um 19:18:12 Uhr veröffentlicht: ''„Mehr Todesfälle in Pflegeheimen“ „In Pflege- und Seniorenheimen in Österreich sind heuer um 3,5% mehr Menschen verstorben als im Vorjahr. Bis Mitte November sind 18.700 Menschen mit Hauptwohnsitz in Pflegeheimen gestorben. Dies zeigen heute korrigierte Daten der Statistik Austria über Verstorbene mit Hauptwohnsitz in Pflegeheimen. Gestern waren Zahlen online, wonach es einen Rückgang um 9% gegeben hätte. Die Zahlen wurden nun revidiert berichtete Ö1. Daten über Hauptwohnsitze waren nicht aktualisiert, heißt es.“'' ([https://www.mimikama.at/aktuelles/orf-todesfaelle-pflegeheime/ ORF Teletext: Todesfälle in Pflegeheimen 2019 / 2020], Webseite: mimikama.at vom 11. Dezember 2020. Aus der Statistik "Gestorbene mit Hauptwohnsitz in Pflegeanstalten, Pensionistenheimen und Behinderteneinrichtungen (ohne Auslandssterbefälle) ab 2019 nach Kalenderwoche und Bundesland" der [[w:Statistik Austria|Statistik Austria]] ergibt sich, dass es sich bei den zwei letzten Wochen im November jedoch um Schätzwerte handelte ([https://www.statistik.at/wcm/idc/idcplg?IdcService=GET_PDF_FILE&RevisionSelectionMethod=LatestReleased&dDocName=122977 Gestorbene mit Hauptwohnsitz in Pflegeanstalten, Pensionistenheimen und Behinderteneinrichtungen (ohne Auslandssterbefälle) ab 2019 nach Kalenderwoche und Bundesland], Webseite: statistik.at. Auf diesen Umstand, dass es sich bei diesen Angaben im November 2020 lediglich um vorläufige Ergebnisse aufgrund von Schätzungen handelt, wurde vom ORF nicht hingewiesen. In einem anderen Beitrag des ORF in ORF-Science vom 22. Oktober 2020 wurde ausgeführt: ''Werden allerdings die Sterbezahlen um die Altersstruktur und das Bevölkerungswachstum bereinigt, so zeigt sich, dass trotz eines zwischenzeitlichen Anstiegs der Sterblichkeit die Werte innerhalb der Bandbreite der vergangenen fünf Jahre oder sogar darunter lagen, wie die Statistik Austria betonte.'' ([https://science.orf.at/stories/3202465/ Sterbefälle 2020 leicht erhöht], Webseite: science.orf.at). Die ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' geht nicht einmal ansatzweise auf aktuelle Todesfallzahlen als Begründung für die rigiden wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen und Erforderlichkeit der Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte der Bürger ein.</ref> als auch die Auslastung der Intensivbetten, haben die ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' keinen Beweis für die Wirksamkeit dieser rigiden Maßnahmen erbringen können.
trotz rigider wirtschaftlicher und sozialer Maßnahmen und Einschränkungen der Bürger- und Freiheitsrechte sowie extremer Belastungen für den Staatshaushalt, keinerlei Beweise dafür erbracht werden konnten, dass diese rigiden Maßnahmen irgendeinen positiven Effekt auf die Anzahl der Neuinfektionen, der Erkrankungen oder der Todesfälle haben. Gerade im Hinblick auf die Todesfälle in Österreich, die sich in Österreich statistisch im Zehn-Jahres-Rahmen bewegen<ref>Im ORF-Teletext vom 01.12.2020 um 09:10:33 Uhr wird veröffentlicht: ''„Weniger Todesfälle in Pflegeheimen“ „In den österreichischen Pflegeheimen sind heuer um 9 Prozent weniger Menschen gestorben als im Vorjahr, die Zahl der Todesfälle ist um 1.700 zurückgegangen. Laut Statistik Austria sind bisher 16.400 Pflegeheim-Bewohner gestorben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres waren es 18.100. Man habe schon mit einer Untersterblichkeit gerechnet, sagt der Präsident des Pflegeheim-Verbandes, Markus Mattersberger. Die strengeren Corona-Hygienemaßnahmen hätten die Pflegeheim-Bewohnerinnen und Bewohner auch vor anderen – auch oft tödlichen – Infektionen …“'' Rund 10 Stunden später wird im ORF-Teletext vom 01.12.2020 um 19:18:12 Uhr veröffentlicht: ''„Mehr Todesfälle in Pflegeheimen“ „In Pflege- und Seniorenheimen in Österreich sind heuer um 3,5% mehr Menschen verstorben als im Vorjahr. Bis Mitte November sind 18.700 Menschen mit Hauptwohnsitz in Pflegeheimen gestorben. Dies zeigen heute korrigierte Daten der Statistik Austria über Verstorbene mit Hauptwohnsitz in Pflegeheimen. Gestern waren Zahlen online, wonach es einen Rückgang um 9% gegeben hätte. Die Zahlen wurden nun revidiert berichtete Ö1. Daten über Hauptwohnsitze waren nicht aktualisiert, heißt es.“'' ([https://www.mimikama.at/aktuelles/orf-todesfaelle-pflegeheime/ ORF Teletext: Todesfälle in Pflegeheimen 2019 / 2020], Webseite: mimikama.at vom 11. Dezember 2020. Aus der Statistik "Gestorbene mit Hauptwohnsitz in Pflegeanstalten, Pensionistenheimen und Behinderteneinrichtungen (ohne Auslandssterbefälle) ab 2019 nach Kalenderwoche und Bundesland" der [[w:Statistik Austria|Statistik Austria]] ergibt sich, dass es sich bei den zwei letzten Wochen im November jedoch um Schätzwerte handelte ([https://www.statistik.at/wcm/idc/idcplg?IdcService=GET_PDF_FILE&RevisionSelectionMethod=LatestReleased&dDocName=122977 Gestorbene mit Hauptwohnsitz in Pflegeanstalten, Pensionistenheimen und Behinderteneinrichtungen (ohne Auslandssterbefälle) ab 2019 nach Kalenderwoche und Bundesland], Webseite: statistik.at. Auf diesen Umstand, dass es sich bei diesen Angaben im November 2020 lediglich um vorläufige Ergebnisse aufgrund von Schätzungen handelt, wurde vom ORF nicht hingewiesen. In einem anderen Beitrag des ORF in ORF-Science vom 22. Oktober 2020 wurde ausgeführt: ''Werden allerdings die Sterbezahlen um die Altersstruktur und das Bevölkerungswachstum bereinigt, so zeigt sich, dass trotz eines zwischenzeitlichen Anstiegs der Sterblichkeit die Werte innerhalb der Bandbreite der vergangenen fünf Jahre oder sogar darunter lagen, wie die Statistik Austria betonte.'' ([https://science.orf.at/stories/3202465/ Sterbefälle 2020 leicht erhöht], Webseite: science.orf.at). Die ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' geht nicht einmal ansatzweise auf aktuelle Todesfallzahlen als Begründung für die rigiden wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen und Erforderlichkeit der Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte der Bürger ein.</ref> als auch die Auslastung der Intensivbetten, haben die ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' keinen Beweis für die Wirksamkeit dieser rigiden Maßnahmen erbringen können.
== Unschlüssigkeit der Regelungen ==
In der ''Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' kann bzw. wird z. B. nicht erklärt:
* welchen Sinn das Verbot des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalts außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs hat (Ausgangsverbot)? Welche wissenschaftliche Grundlage dafür existiert, dass durch diese in § 1 der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] vorgesehenen Maßnahme tatsächlich eine Reduktion der Infektionszahlen, der Erkrankungen oder der Todesfälle erreicht werden kann und wie groß diese Reduktion ist und ob diese Maßnahme aus dieser wissenschaftlichen Sicht sodann auch tatsächlich geeignet, angemessen und verhältnismäßig ist.
* warum ein Betretungsverbot für Handelsbetriebe bei Abholung von Waren gilt, nicht aber ein solches bei Abholung von Getränken oder Speisen in  Gastronomiebetrieben?
* warum  das Verbot des Betretens und Befahrens des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren und  Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen bei Privatpersonen nur gilt, nicht aber für Unternehmer und deren Mitarbeiter?
* warum Theater,  Konzertsäle und -arenen,  Kinos,  Varietees,  Kabaretts,  Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,  Bibliotheken, Büchereien und Archive gänzlich schließen müssen, nicht aber Kirchen und bei Veranstaltungen zur Religionsausübung?
* warum die Benutzung von Museumsbahnen grundsätzlich verboten wird, nicht aber die Benutzung von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, Seilbahn- und Zahnradbahnen?
* warum es in Seilbahn- und Zahnradbahnen ausreicht, eine Kapazitätsbeschränkung vorzunehmen, um diese betreiben zu dürfen und dadurch das Infektionsrisiko ausreichend reduziert werde, nicht aber eine solche Kapazitätsbeschränkung in Theater,  Konzertsäle und -arenen,  Kinos,  Varietees,  Kabaretts,  Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,  Bibliotheken, Büchereien und Archive ausreichend sei, um auch diese geöffnet zu halten?
* warum bei allen Seilbahn- und Zahnradbahnen (z.B. ([[w:Gondelbahn|Gondelbahn]], [[w:Sesselbahn|Sesselbahn]] mit Wetterschutzhaube etc.) ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und eine Kapazitätsbeschränkung vorgenommen werden muss, während dies in anderen [[w:Öffentliche Verkehrsmittel|öffentlichen Verkehrsmitteln], wie z. B.  [[w:Ubahn |Ubahn]], [[w:Omnibus|Bussen]], [[w:Zug|Zügen]] sowie Flugzeugen, nicht getan wird und seit Monaten bei öffentlichen Verkehrsmitteln keinerlei Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl der jeden Tag eingesetzten Verkehrsmittel vorgenommen wird und auch keine Erhöhung der Taktfrequenz, um die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen (1-Meter-Abstand) in der Realität auch tatsächlich zu ermöglichen (siehe z. B. auch in § 4 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)?
* warum in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) von Seilbahnen und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist, während dies in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Lebensmittelgeschäften, in Verwaltungsgebäuden etc. nicht erforderlich ist, sondern dort eine einfach [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund-Nasen-Maske]] ausreicht?
* weshalb in [[w:Zoo|Zoos]], [[w:Wildpark|Wildparks]], botanische Gärten etc. ein höheres Ansteckungsrisiko besteht, als im sonstigen freien Gelände, wie z. B. auf Skipisten oder bei Begräbnissen, wo die ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' selbst ausführt, dass im Freien ein „weit geringeres Infektionsrisiko besteht“?<ref>''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'', Anmerkung zu § 4, S. 3.</ref>
* warum der Verzehr von Speisen und Getränken in öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt ist, ebenso vor allen Lebensmittelgeschäften, bei Gaststätten jedoch der Verzehr von Speisen und Getränke nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte stattfinden darf?
* warum die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nur dann zulässig sein soll, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, während bei der Beförderung ** von Menschen mit Behinderungen,
** von Schülern und
** von Kindergartenkindern
dies nicht einzuhalten ist, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist''?
* warum bei Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung etc. der 1-Meter-Mindestabstand von Kindern aus einem geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband nicht einzuhalten ist, während dies dieselben Kinder auf der Straße und in den öffentlichen Verkehrsmitteln den 1-Meter-Abstand dann wieder einhalten müssen?
* warum es vom 1. Juli 2020 bis zum Erlass der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 26. Dezember 2020 primär vorgesehen war, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären'' (Ermahnung vor Strafe wegen Nichteinhaltung der COVID-19-Bestimmungen<ref>Eingefügt § 11a in die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>), nunmehr jedoch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde?


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
10.172

Bearbeitungen

Navigationsmenü