Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung''' ist eine Publikation des [[w:Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz]], um die ''drastische Reduktion der sozialen Kontakte'' mit der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] (3. Lockdown) durch den Gesundheitsminister, [[w:Rudolf Anschober|Rudolf Anschober]], zu rechtfertigen.
Die '''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung''' ist eine Publikation des [[w:Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz]], um die ''drastische Reduktion der sozialen Kontakte'' mit der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] (3. Lockdown) durch den Gesundheitsminister, [[w:Rudolf Anschober|Rudolf Anschober]], zu rechtfertigen. Die weiteren Ausfürhungen gelten auch für die ''Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' (siehe: [[3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]]).


== Publikationsdatum ==
== Publikationsdatum ==
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== Unschlüssigkeit der Regelungen ==
== Unschlüssigkeit der Regelungen ==
In der ''Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' kann bzw. wird z. B. nicht erklärt:  
=== Bis zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ===
In der ''Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' bzw. auch bereits in Bezug auf frühere Verordnungen kann bzw. wird z. B. vom Verordnungsgeber nicht erklärt:  
* welchen Sinn das Verbot des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalts außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs hat (Ausgangsverbot)? Welche wissenschaftliche Grundlage dafür existiert, dass durch diese in § 1 der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] vorgesehenen Maßnahme tatsächlich eine Reduktion der Infektionszahlen, der Erkrankungen oder der Todesfälle erreicht werden kann und wie groß diese Reduktion ist und ob diese Maßnahme aus dieser wissenschaftlichen Sicht sodann auch tatsächlich geeignet, angemessen und verhältnismäßig ist.
* welchen Sinn das Verbot des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalts außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs hat (Ausgangsverbot)? Welche wissenschaftliche Grundlage dafür existiert, dass durch diese in § 1 der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] vorgesehenen Maßnahme tatsächlich eine Reduktion der Infektionszahlen, der Erkrankungen oder der Todesfälle erreicht werden kann und wie groß diese Reduktion ist und ob diese Maßnahme aus dieser wissenschaftlichen Sicht sodann auch tatsächlich geeignet, angemessen und verhältnismäßig ist.
* warum ein Betretungsverbot für Handelsbetriebe bei Abholung von Waren gilt, nicht aber ein solches bei Abholung von Getränken oder Speisen in  Gastronomiebetrieben?
* warum ein Betretungsverbot für Handelsbetriebe bei Abholung von Waren gilt, nicht aber ein solches bei Abholung von Getränken oder Speisen in  Gastronomiebetrieben?
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:dies nicht einzuhalten ist, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist''?
:dies nicht einzuhalten ist, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist''?
* warum bei Elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung etc. der 1-Meter-Mindestabstand von Kindern aus einem geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband nicht einzuhalten ist, während dieselben Kinder auf der Straße und in den öffentlichen Verkehrsmitteln den 1-Meter-Abstand dann wieder einhalten müssen?
* warum bei Elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung etc. der 1-Meter-Mindestabstand von Kindern aus einem geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband nicht einzuhalten ist, während dieselben Kinder auf der Straße und in den öffentlichen Verkehrsmitteln den 1-Meter-Abstand dann wieder einhalten müssen?
* warum es vom 1. Juli 2020 bis zum Erlass der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 26. Dezember 2020 primär vorgesehen war, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären'' (Ermahnung vor Strafe wegen Nichteinhaltung der COVID-19-Bestimmungen<ref>Eingefügt § 11a in die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>), nunmehr jedoch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde?
* warum es vom 1. Juli 2020 bis zum Erlass der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 26. Dezember 2020 primär vorgesehen war, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären'' (Ermahnung vor Strafe wegen Nichteinhaltung der COVID-19-Bestimmungen<ref>Eingefügt § 11a in die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} und bis zum 26. Dezember 2020 in allen anderen Verordnungen ebenfalls enthalten.</ref>), nunmehr jedoch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde?
Unerklärlich ist auch das Verhalten der österreichischen Bundesregierung im Rahmen dieser "Pandemie". Während in sozialen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen etc. Notsituationen Regierungen in der Vergangenheit mehr dazu tendieren (Beispiele),
* die Bevölkerung zu beruhigen, wurde und wird von der österreichischen Bundesregierung immer wieder versucht, Ängste im Zusammenhang mit dieser "Pandemie" zu schüren (siehe [[Chronologie der Corona-Krise in Österreich]]),
* wurden in anderen Notsituationen die Sterblichkeitszahlen, Zahlen von Infizierten, Engpässe bei Spitalsbetten etc. versucht zu verschleiern und geringer darzustellen zur Beruhigung der Bevölkerung, während die österreichische Bundesregierung versucht diese z. B. bei den Todeszahlen entgegen den Zahlen in den öffentlichen Statistiken der [[Statistik Austria]] als höher darzustellen, als sie sind.<ref>Siehe: [https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/gestorbene/index.html Gestorbene - Langfristiger Trend], Webseite der Statistik Austria.</ref><ref>[http://www.statistik-austria.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/sterbetafeln/index.html Sterbetafelnd], Webseite der Statistik Austria.</ref>
* wurden und werden alle möglichen Todesursachen, die auch nur im Zusammenhang mit COVID-19 stehen könnten, als COVID-19-Verstorbene gezählt, auch wenn diese lediglich mit dem Virus positiv getestet wurden, jedoch nicht einmal infiziert oder erkrankt waren.<ref>[https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/gesundheit/todesursachen/index.html Todesursachen], Webseite der Statistik Austria.</ref>
* konnten mehrfach in der Vergangenheit auf Aufforderung durch den [[w:Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof]] von der österreichischen Bundesregierung keine Akten vorgelegt werden, durch welche belegt werden konnte, warum überhaupt eine die Grund- und/oder Bürgerrechte einschränkende Maßnahme oder anderer rechtliche Maßnahmen aus wissenschaftlicher Sicht erforderlich war.<ref>Beispiel: [https://vorarlberg.orf.at/stories/3082256/ Bußjäger: Schwere Versäumnisse der Bundesregierung], Webseite: vorarlberg.orf.at vom 24. Dezember 2020.</ref>
* wird eine Überlastung der Intensivbetten in Österreich behauptet<ref>[https://www.diepresse.com/5906753/intensivbetten-lage-in-osterreich-angespannt-bis-uberlastet Intensivbetten: Lage in Österreich angespannt bis überlastet], Webseite: diepresse.com (ÖVP-nahe) vom 3. Dezember 2020.</ref><ref>[https://www.oe24.at/coronavirus/triage-so-entscheiden-aerzte-wer-gerettet-wird/452627446 Triage: So entscheiden Ärzte, wer gerettet wird], Webseite: oe24.at vom 3. November 2020.</ref><ref>Michael Hammerl: [https://kurier.at/politik/inland/pk-im-live-stream-so-beurteilen-intensivmediziner-die-lage/401097624 Intensivmediziner: Gesundheitssystem völlig ausgelastet, Triage steht bevor], Webseite: kurier.at vom 14. November 2020.</ref>, jedoch kann anhand der Zahlen des Sozialministeriums eine solche nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden. Die höchste Auslastung 2020 betrug am 27.11.2020 60,0854%.<ref>[https://www.data.gv.at/katalog/dataset/covid-19-aktuelle-auslastung-der-intensivbetten/resource/bce265ab-5b04-4f5f-b9a7-2b6b1d4745f2 COVID-19: Aktuelle Auslastung der Intensivbetten], Webseite: data.gv.at über [https://info.gesundheitsministerium.at/data/IBAuslastung.csv IBAuslastung], Webseite: info.gesundheitsministerium.at, täglich aktualisiert. Zuletzt abgerufen am 8. Jänner 2021.</ref><ref>Grafisch aufgearbeitet: [https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1155556/umfrage/auslastungsgrad-von-normal-und-intensivbetten-durch-corona-patienten-in-oesterreich/#professional Auslastungsgrad der für Corona-Patienten bereitgestellten Normal- und Intensivbetten in Österreich seit April 2020], Webseite: de.statista.com. Zuletzt abgerufen am 8. Jänner 2021.</ref>
 
=== 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ===
Mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurden weiterer verschärfte Regelungen eingeführt, welche in der Begründung für diese Maßnahmen<ref>[https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:e36a33c7-d34f-462e-ba6d-617ebbad92ae/20210121_Rechtliche%20Begr%C3%BCndung_3.COVID-19-NotMV.pdf Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung], herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (wiederum ohne Datum).</ref> vom Gesundheitsminister dargestellt wurden. Diese ''Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' (ohne Datum, Aktenzahl oder BGBl.-Nr. etc.) versucht wiederum und weiterhin <u>ohne jeden wissenschaftlichen Beleg</u> in dieser Begründung und <u>ohne jeden Nachweis von Zahlen durch Statistiken</u> etc. zu begründen, warum die noch strengeren Maßnahmen in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verhältnismäßig bzw. erforderlich seien. Beispiele:
* Es wird von der österreichischen Bundesregierung keinerlei wissenschaftliche Begründung dafür geliefert, dass die mittels PCR-Test festgestellten angeblichen Neuinfektionen reale Infektionen sind und auch nicht nachgewiesen, dass diese im Rahmen einer sorgfältigen Interpretation der Testergebnisse und lediglich als erster Teil einer umfangreichen Diagnostik entstanden waren und sind. Denn PCR-Tests (bzw. die Anzahl angeblicher positiver Testergebnisse) alleine sind nicht dazu geeignet sind, eine Infektion zu diagnostizieren bzw. die Anzahl an Infizierten in einem Land bzw. einer Region zu belegen. Dieses Wissen hatte die österreichische Bundesregierung spätestens am 13. Jänner 2021, als die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Erinnerung veröffentlichte: "WHO Information Notice for IVD Users 2020/05", und darin festgehalten hat, dass PCR-Test in der Regel nur Diagnosehilfen sind etc. und die Fehlerhäufigkeit auch mit schwach positiven Ergebnissen überproportional stark steigt.<ref>[https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05 WHO Information Notice for IVD Users 2020/05], Webseite who.int vom 13. Jänner 2021.</ref>
* Es wird keinerlei wissenschaftliche Grundlage vom Gesundheitsminister dafür geliefert, warum die Erhöhung des Mindestabstand auf zwei Meter mehr Sicherheit und weniger Infektionen bringen soll.
* Es wird keinerlei wissenschaftliche Grundlage vom Gesundheitsminister dafür geliefert, warum das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) für folgende Bereiche irgend einen medizinisch nachweisbaren, wissenschaftlich belegten und im Sinne der Bundesverfasung verhältnismäßigen Vorteil für die österreichische Gesellschaft bringt:
** Öffentliche Verkehrsmittel,
** Fahrgemeinschaften,
** Seil- und Zahnradbahnen (Skilifte),
** Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels (z.B. Drogeriemarkt, Supermarkt) sowie von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (z.B. Kfz-Werkstatt),
** Märkte – indoor und outdoor,
** Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten,
** Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen),
** Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet – in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption.
:Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Monatelang zuvor das Tragen von einfachsten [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund-Nasen-Schnellmasken]] als ausreichend angesehen wurde und die [[w:Weltgesundheitsorganisation|WHO]] weiterhin Stoffmasken als ausreichend ansieht zum Schutz.<ref>[https://brf.be/international/1452042/ WHO: Stoffmasken reichen bei Bekämpfung der Corona-Pandemie], Webseite: brf.be vom 23. Jänner 2021.</ref><ref>[https://www.n-tv.de/panorama/WHO-setzt-weiterhin-auf-Stoffmasken-article22311261.html WHO setzt weiterhin auf Stoffmasken], Webseite: n-tv vom 23. Jänner 2021.</ref> Dass es irgendeine wissenschaftliche Änderung im Hinblick auf eine dringende Erhöhung des Schutzniveaus in diesem Zusammenhang gegeben hat, ist nicht durch Quellen nachweisbar und kann auch vom Gesundheitsminister nicht belegt werden. Dies ist zudem auch unverständlich, weil in den Gebrauchsanleitungen von FFP2-Masken durchwegs der Hinweis angebracht ist, dass diese Masken nicht gegen Viren, Krankheiten oder Infektionen schützen.<ref>Beispiele: [https://office2019.ch/wp-content/uploads/2020/03/Anleitung-FFP2-Maco-Masken.pdf Bedienungsanleitung zu Atemschutzmasken FFP1, FFP2 und FFP3 für einmaligen Gebrauch], Webseite: office2019.ch; [https://www.medizinische-atemschutzmaske.de/gebrauchsanleitung.htm Gebrauchsanleitung Atemschutzmaske], Webseite: medizinische-atemschutzmaske.de.</ref> Es gibt auch zahlreiche Fragen zu Verfügbarkeit, Kosten, Verwendungsdauer und den Grenzen der Schutzwirkung dieser FFP2-Masken, die vom Gesundheitsminister in der Begründung auch der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nicht in rechtlich schlüssiger Weise dargelegt werden.
* Obwohl das Tragen von FFP2-Schutzmasken für Bartträger nutzlos ist (weil sie nicht eng anliegen können) und auch in jeder Gebrauchsanweisung zu FFP2-Masken dies angeführt ist, erklärt der Gesundheitsminister hierzu weder in der Verordnung noch in den rechtlichen Begründungen, warum es in Bezug auf Bartträger keine Notwendigkeit gibt, diese FFP2-Masken so eng anliegend zu tragen bzw. wird nicht verordnet, dass sich diese zwingend rasieren müssen.<ref>[https://wien.orf.at/stories/3078643/ Pandemie: Weniger Deos, mehr Bärte], Webseite: orf.at vom 2. Dezember 2020.</ref>
* Die Sozialpartner und die [[w:Industriellenvereinigung|Industriellenvereinigung]] (IV) haben einen Generalkollektivvertrag beschlossen, in dem COVID-19-Testungen und Maskenpflicht (z. B. FFP2-Masken) am Arbeitsplatz geregelt werden. Es sei in diesem Zusammenhang keine verpflichtende Maskenpause beschlossen worden, betonte WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf. Denn der als "Maskenpause" bezeichnete Zeitraum von mindestens zehn Minuten nach drei Stunden Arbeitszeit bedeutet nur, dass der Arbeitnemer die Maske ablegen, nicht jedoch, dass er mit seiner Arbeitstätigkleit aufhören darf. Arbeitsmedizinisch sind FFP-Masken Atemschutzgeräte und haben einen erheblich höhere Widerstand beim Ausatmen, im Vergleich zum einfachen Mund-Nasen-Schutz, und dies könne laut [[w:Arbeitsinspektorat|Arbeitsinspektorat]] zu Beschwerden wie Kopfschmerzen führen. Die Regelungen zur Benutzung von Atemschutzgeräten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sehen anders als die nunmehrige Regelung im Generalkollektivvertrag in Österreich vor, dass die maximale Tragedauer einer FFP2-Masken ohne Ventil 75 Minuten betragen soll. Darauf müsse eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten folgen, in der leichte körperliche Arbeit durchgeführt werden können. Warum die Sozialpartner, welche den Generalkollektivvertrag vom 15. Jänner 2021 abgeschlossen haben, für Österreich jedoch nur eine  zehnminütige Pause nach drei Stunden Arbeitszeit vereinbart haben und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage, ist unbekannt.<ref>[https://orf.at/stories/3197523/ General-KV zu Tests beschlossen], Webseite: orf.at vom 15. Jänner 2021.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3197935/ Pause von der Maske], Webseite: orf.at vom 23. Jänner 2021.</ref>
* Auch in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist nicht ersichtlich, warum eine Regelung besteht, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln der Mindestabstand von zwei Metern <u>ausnahmsweise</u> unterschritten werden darf, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen nicht möglich ist, während im Bereich der Nutzung privater und betrieblicher Kraftfahrzeuge bei Fahrgemeinschaften haushaltsfremder Personen diese "Ausnahme" nicht gilt. In den letzten Monaten war auch die Bundesregierung nicht in der Lage, das Angebot an öffentliche Verkehrsmitteln so zu steigern, dass diese generelle Regelung zum Mindestabstand überhaupt eingehalten werden konnte und wurde daher die "Ausnahme" zur Regel.
* Es ist aus medizinischer und wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar, warum in privaten und betrieblichen Kraftfahrzeugen bei Fahrgemeinschaften haushaltsfremder Personen, in Taxis und taxiähnlichen Betrieben ein Mindestabstand von zwei Meter nicht eingehalten werden muss, während dies als Regel bei öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten etc. zwingend vorgegeben wird. Ebensowenig, warum dieser Zwei-Meter-Abstand bei Benützung von Seil- und Zahnradbahnen, Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern und in Luftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr nicht gilt.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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[[Kategorie:Bundesrecht]]
[[Kategorie:Bundesrecht]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie 2020]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie ab 2020|Rechtliche Begründung Notmaßnahmenverordnung 2]]
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