COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), geändert wird und die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird ({{BGBl|II Nr. 598/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), geändert wird und die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird ({{BGBl|II Nr. 598/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 geändert wird ({{BGBl|II Nr. 599/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 geändert wird ({{BGBl|II Nr. 599/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) geändert wird ({{BGBl|II Nr. 608/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) geändert wird ({{BGBl|II Nr. 610/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ab 2021 (COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung – COVID-19-Fonds-V-2021) ({{BGBl|II Nr. 611/2020}}).
# Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) geändert wird ({{BGBl|II Nr. 616/2020}}).
# Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO) geändert wird ({{BGBl|II Nr. 617/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird ({{BGBl|II Nr. 618/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich geändert wird ({{BGBl|II Nr. 621/2020}}).
# Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird ({{BGBl|II Nr. 624/2020}}).
# Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird ({{BGBl|II Nr. 625/2020}}).


=== Erlässe ===
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