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== 1. Jänner 1751 Instruktionen der Herrschaft Königshof für den Jäger == | == 1. Jänner 1751 Instruktionen der Herrschaft Königshof für den Jäger == | ||
Abt Robert Leeb vom Stift Heiligenkreuz beauftragt den Jäger<ref>Der Originaltext ist im Historischen Lexikon Kaisersteinbruch Band 1. zu lesen, hier eine Zusammenfassung.→Weblinks</ref>, dass er in Unserem Herrschaftswald /:wie et mit Marksteinen begrenzt ist:/ den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Federvieh, auch anderes Wildbrät was Namen es haben mag, keines ausgenommen, hierher zur Herrschaftlichen Kanzlei in Königshof für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.<ref> Archiv [[Stift Heiligenkreuz]], Protocolle Königshof ab 1748</ref> | Abt Robert Leeb vom Stift Heiligenkreuz beauftragt den Jäger<ref>Der Originaltext ist im Historischen Lexikon Kaisersteinbruch Band 1. zu lesen, hier eine Zusammenfassung.→Weblinks</ref>, dass er in Unserem Herrschaftswald /:wie et mit Marksteinen begrenzt ist:/ den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Federvieh, auch anderes Wildbrät was Namen es haben mag, keines ausgenommen, hierher zur Herrschaftlichen Kanzlei in Königshof für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.<ref> Archiv [[Stift Heiligenkreuz]], Protocolle Königshof ab 1748</ref> | ||
===== Es wird ihm der gesamte Wald anvertraut ==== | |||
es ist ihm verboten einige Stamm Holz heimlich abzugeben, oder selbst zu behalten, darunter ist auch das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen, nur bei ausdrücklicher Genehmigung eines Pater Verwalters, ansonsten droht der Verlust des Dienstes. | |||
* Er solle seinem Amt gemäß mit den herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streifen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde. | * Er solle seinem Amt gemäß mit den herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streifen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde. | ||
* Es solle sich unser Herrschafts-Jäger mit den umliegenden Herrschafts–Jägern friedlich verstehen, auch wenn Herrschaften in eine Streitigkeit verfallen. | * Es solle sich unser Herrschafts-Jäger mit den umliegenden Herrschafts–Jägern friedlich verstehen, auch wenn Herrschaften in eine Streitigkeit verfallen. | ||
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* Es muss alles geschlagene Holz vom allhiesigem Hof-Kastner mit dem Jäger abgezählet und die Summa schriftlich H.P. Verwalter überreichet werden, um alle Ungewissheit und Unordnung zu vermeiden. | * Es muss alles geschlagene Holz vom allhiesigem Hof-Kastner mit dem Jäger abgezählet und die Summa schriftlich H.P. Verwalter überreichet werden, um alle Ungewissheit und Unordnung zu vermeiden. | ||
===== Die Herrschaft reicht ihrem Jäger als jährliche Besoldung ===== | |||
Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmerzins für der Jung 8 fl, Weizen 2 Metzen, Korn, 15 Metzen, Holtz 1 Luß, Schußgeld nach der Tabelle, Forstgeld v. jeder Clafter, od. 100 Birdel 3 kr. | |||
Erstlich die Besoldung 34 fl, | Das wilde Obst ist der Herrschaft alleine zugehörig und muss im Beisein des Jägers zur rechten Zeit durch die Untertanen gesammelt unc nach Königshoffen allemal abgeführt werden. | ||
15 Metzen, Holtz 1 Luß, | ===== Folget das Schussgeld ===== | ||
Eine kleine Auswahl: Für einen Hirschen 1 fl 30 kr; einen Spitzhirsch 1 fl; ein Hirschkalb 45 kr; ein Khüe 1 fl; ein Wildschwein 1 fl 30 kr; einen Rehbock 36 kr; ein Rehkitz 36 kr; ein Haasen 9 kr; Waldschnepfen 9 kr; ein Rebhenderl 9 kr; WildtAnten 9 kr; ein Trappen 24 kr; ein Wildt-Katze 34 kr; eine Wildt- Tauben 3 kr; ein Fasann 24 kr; einen Wolf 1 fl; einen Fuchs 18 kr; einen FischOtter 1 fl; einen Dachs 12 kr. | |||
Das wilde Obst | * Diese Instruction mit P. Verwalter eigenhändiger Unterschrift ubd Siegel ist dem Herrschaftlichen Jäger eingehändigt worden, wonach er sich zu richten und zu verhalten weiß. | ||
die | |||
Königshoffen | |||
3 kr; | |||
verhalten weiß. | |||
Grundbuch 1751: m. Haus u. Kraut�garten gem. m. Ehewirtin Barbara im | Grundbuch 1751: m. Haus u. Kraut�garten gem. m. Ehewirtin Barbara im | ||
Grundbuch eingetragen, zuvor Michael | Grundbuch eingetragen, zuvor Michael | ||
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in Protocolle der Herrschaft Königshof | in Protocolle der Herrschaft Königshof | ||
ab 1748: | ab 1748: | ||
* 7. Dez. 1751 Ma. Anna, Paten: Wibal�doffsky Joseph, Kornschreiber der Herr�schaft Königshof u. Jgf. Paumannin | * 7. Dez. 1751 Ma. Anna, Paten: Wibal�doffsky Joseph, Kornschreiber der Herr�schaft Königshof u. Jgf. Paumannin | ||
Cath., To. v. Valentin u. Cath. | Cath., To. v. Valentin u. Cath. | ||
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Herrschaftlicher Oberjäger in Steinbruch, von Seitz in Mähren gebürtig. Er heiratete am 4. Feber 1751 in der Kapelle zu Königshof Barbara Ullmannin, sie war herrschaftliche Köchin von [[Kaiserebersdorf|Ebersdorf]], beide Eltern Philipp und Anna Maria Ullmann bereits gestorben. | Herrschaftlicher Oberjäger in Steinbruch, von Seitz in Mähren gebürtig. Er heiratete am 4. Feber 1751 in der Kapelle zu Königshof Barbara Ullmannin, sie war herrschaftliche Köchin von [[Kaiserebersdorf|Ebersdorf]], beide Eltern Philipp und Anna Maria Ullmann bereits gestorben. | ||
All diese Instruktionen wurden dem Herrschaftsjäger Christian Binder, als unserem in dem Steinbruch wohnhaften und haussessigen Untertanen in dem Heiligenkreuzer Steinbruch, eindringlich aufgetragen. | All diese Instruktionen wurden dem Herrschaftsjäger Christian Binder, als unserem in dem Steinbruch wohnhaften und haussessigen Untertanen in dem Heiligenkreuzer Steinbruch, eindringlich aufgetragen. Jäger Christian Binder erhält eine Besoldung von 50 fl, Zimmerzins inbegriffen. | ||
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