Forst- und Jagdverwaltung in Königshof: Unterschied zwischen den Versionen

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===== Die Herrschaft reicht ihrem Jäger als jährliche Besoldung =====
===== Die Herrschaft reicht ihrem Jäger als jährliche Besoldung =====
Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmerzins für der Jung 8 fl, Weizen 2 Metzen, Korn, 15 Metzen, Holtz 1 Luß, Schußgeld nach der Tabelle, Forstgeld v. jeder Clafter, od. 100 Birdel 3 kr.
Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmerzins für die Jung 8 fl, Weizen 2 Metzen, Korn 15 Metzen, Holz 1 Luß, Schussgeld nach der Tabelle, Forstgeld von jeder Klafter, oder 100 Birdel 3 kr.
Das wilde Obst ist der Herrschaft alleine zugehörig und muss im Beisein des Jägers zur rechten Zeit durch die Untertanen gesammelt unc nach Königshoffen allemal abgeführt werden.
Das wilde Obst ist der Herrschaft alleine zugehörig und muss im Beisein des Jägers zur rechten Zeit durch die Untertanen gesammelt und nach Königshoffen allemal abgeführt werden.


===== Folget das Schussgeld =====
===== Folget das Schussgeld =====
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