Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Zitat|Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Nummerierung||§ 3 (2) K-AGO}}
{{Zitat|Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Nummerierung||§ 3 (2) K-AGO}}


Im [[Ländlicher Raum|ländlichen Raum]] bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den [[Wohnadresse|Adress]]<nowiki/>bereich<ref name="Adresse">die Adressen der Grundstücke enthalten u.&nbsp;a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.&nbsp;a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; ''Anlage, Abschnitt&nbsp;A'' {{§§|URL| 2= http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_9/BGBLA_2004_I_9.html | 3= ''Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird.''}} BGBl. I Nr. 9/2004; auch {{§|9a|Vermessungsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40050134}} [[Vermessungsgesetz]] (VermG) zum ''Adressregister'', Ziffer (2) i.d.g.F; <br />landesrechtliche Definitionen finden sich in: {{§|9|Burgenländisches Straßengesetz 2005|LrBgld|DokNr=LBG40005846 |text=§ 9 Absatz&nbsp;2 ''Burgenländisches Straßengesetz''&nbsp;2005 (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'').}} {{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.html|3=§&nbsp;31 Absatz 3 ''NÖ Bauordnung''&nbsp;1996 (''Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung'').}} {{§|10|Oö. Straßengesetz 1991|LrOO|DokNr=LOO12007983 |text=§&nbsp;10 Absatz&nbsp;2 ''Oö.&nbsp;Straßengesetz&nbsp;1991.'' (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'')}} {{§|18|Baupolizeigesetz 1997|LrSbg|DokNr=LSB40010019 |text= §&nbsp;18 Absatz&nbsp;2 ''Baupolizeigesetz&nbsp;1997'' (''Orientierungsnummern'').}} {{§|60|Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden|LrT|DokNr=LTI40004882 |text= §&nbsp;4 Absatz 2 ''Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden'' (''Numerierung von Gebäuden'').}}</ref>, so dass dort die Ortschaft auch die kleinste [[post]]alische Einheit darstellt.<ref name="Vergleich AT/CH/DE postalisch">im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des [[Ortschaft#Schweiz|Ortschaftsbegriff]], in Deutschland wird das als ''[[Postleitgebiet]] (Postleitort)'' bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich</ref> So sind auch die [[Postleitzahl (Österreich)|Postleitzahlen]] teils einer Ortschaft zugewiesen, teils einer Gemeinde: Gemeinden mit mehreren bedeutenderen Ortschaften haben dann mehrere Postleitzahlen (daneben können sich aber Postleitbereiche über Gemeindegrenzen erstrecken, wenn abgelegenere Orte zu einer Poststelle einer Nachbargemeinde verkehrstechnisch günstiger liegen).
Im [[Ländlicher Raum|ländlichen Raum]] bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den [[Wohnadresse|Adress]]<nowiki/>bereich<ref name="Adresse">die Adressen der Grundstücke enthalten u.&nbsp;a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.&nbsp;a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; ''Anlage, Abschnitt&nbsp;A'' ''Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird.'' {{BGBl|I Nr. 9/2004}}; auch {{§|9a|Vermessungsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40050134}} [[Vermessungsgesetz]] (VermG) zum ''Adressregister'', Ziffer (2) i.d.g.F; <br />landesrechtliche Definitionen finden sich in: {{§|9|Burgenländisches Straßengesetz 2005|LrBgld|DokNr=LBG40005846 |text=§ 9 Absatz&nbsp;2 ''Burgenländisches Straßengesetz''&nbsp;2005 (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'').}} {{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.html|3=§&nbsp;31 Absatz 3 ''NÖ Bauordnung''&nbsp;1996 (''Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung'').}} {{§|10|Oö. Straßengesetz 1991|LrOO|DokNr=LOO12007983 |text=§&nbsp;10 Absatz&nbsp;2 ''Oö.&nbsp;Straßengesetz&nbsp;1991.'' (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'')}} {{§|18|Baupolizeigesetz 1997|LrSbg|DokNr=LSB40010019 |text= §&nbsp;18 Absatz&nbsp;2 ''Baupolizeigesetz&nbsp;1997'' (''Orientierungsnummern'').}} {{§|60|Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden|LrT|DokNr=LTI40004882 |text= §&nbsp;4 Absatz 2 ''Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden'' (''Numerierung von Gebäuden'').}}</ref>, so dass dort die Ortschaft auch die kleinste [[post]]alische Einheit darstellt.<ref name="Vergleich AT/CH/DE postalisch">im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des [[Ortschaft#Schweiz|Ortschaftsbegriff]], in Deutschland wird das als ''[[Postleitgebiet]] (Postleitort)'' bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich</ref> So sind auch die [[Postleitzahl (Österreich)|Postleitzahlen]] teils einer Ortschaft zugewiesen, teils einer Gemeinde: Gemeinden mit mehreren bedeutenderen Ortschaften haben dann mehrere Postleitzahlen (daneben können sich aber Postleitbereiche über Gemeindegrenzen erstrecken, wenn abgelegenere Orte zu einer Poststelle einer Nachbargemeinde verkehrstechnisch günstiger liegen).


=== Ortschaften und Katastralgemeinden ===
=== Ortschaften und Katastralgemeinden ===
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