2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ausnahmen gelten auch, wenn Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder in Taxis, taxiähnliche Betrieben und Schülertransporten befördert werden, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist'' (§ 4 Abs. 2). Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist eingeschränkt möglich und es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soweit wie möglich ein Abstand von einem Meter einzuhalten.
Ausnahmen gelten auch, wenn Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder in Taxis, taxiähnliche Betrieben und Schülertransporten befördert werden, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist'' (§ 4 Abs. 2). Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist eingeschränkt möglich und es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soweit wie möglich ein Abstand von einem Meter einzuhalten.
Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2021 stellte der [[w:Verfassungsgerichtshof (Östereich)|Verfassungsgerichtshof]] fest, dass die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Seilbahnen gemäß § 4 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt hat.<ref>https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_617_2020_vom_3._Dezember_2021.pdf Erkenntnis V 617], Webseite: vfgh.gv.at vom 3. Dezember 2021.</ref>


=== Kundenbereiche (§ 5) ===
=== Kundenbereiche (§ 5) ===
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