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Sonne7 (Diskussion | Beiträge) (→Dringend notwendige Maßnahmen in Krisensituationen: Kl. Korr. im Abschnittstitel (nun 'Dringend notwendige Maßnahmen in Krisensituationen') + Zeile 'COVID-19-Krise' nun zu Unterabschnittstitel gemacht + in diesem Teil zu 'Verordnungen' nun Konkretisierung via Angabe "(konkret primär die COVID-19-<nowiki>[</nowiki>Schutz-|Not-<nowiki>]</nowiki>Maßnahmenverordnungen)" + im <ref> dazu bei 'COVID-19-Maßnahmenverordnung' nun Angabe "(ursprünglich als 'COVID-19-Lockerungsverordnung' bezeichnet)") |
Sonne7 (Diskussion | Beiträge) (→Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten: Kl. Korr. im 1. Satz (Fallsetzung und Beistrichsetzung) + Satzbau vom 2. Satz etwas verbessert (Ansatz: Dadurch wird {BP} ... ermächtigt unter {Schadenabwehr-Bedingung} und wenn {NR-Bedingung} {VOs} zu erlassen ...) sowie die Aufzählung darin etwas harmonisiert (Ansatz: ..., welche jedoch ... zum Inhalt, sowie ..., {3x: ...,} ..., und ... zum Gegenstand haben dürfen.), kk) |
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=== Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten === | === Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten === | ||
Das ''Notverordnungsrecht'' des Bundespräsidenten, | Das ''Notverordnungsrecht'' des Bundespräsidenten, welches 1929 mit einer Verfassungsreform vom [[w:Bundes-Verfassungsgesetz|Bundes-Verfassungsgesetz]] eingeführt wurde, gilt – mit Unterbrechung von 1934 bis 1945 - bis heute. Dadurch wird der Bundespräsident nach Artikel 18 Abs. 3 ff [[w:B-VG|B-VG]] ermächtigt unter bestimmten genau geregelten Voraussetzungen und Abläufen ''zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit'' und wenn ''der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist'' ''vorläufige gesetzändernde Verordnungen'' zu erlassen (Artikel 18 Abs. 3 B-VG), welche jedoch | ||
* keine ''Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen'' zum Inhalt, | * keine ''Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen'' zum Inhalt, sowie | ||
* keine ''dauernde finanzielle Belastung des Bundes'', | * keine ''dauernde finanzielle Belastung des Bundes'', | ||
* keine ''finanzielle Belastung der Länder oder Gemeinden'', | * keine ''finanzielle Belastung der Länder oder Gemeinden'', | ||
* keine ''finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger'', | * keine ''finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger'', | ||
* keine ''Veräußerung von Bundesvermögen'', | * keine ''Veräußerung von Bundesvermögen'', | ||
* keine ''Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11 bezeichneten Angelegenheiten'', | * keine ''Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11 bezeichneten Angelegenheiten'', und | ||
* keine | * keine ''Maßnahmen auf dem Gebiet des [[w:Koalitionsfreiheit|Koalitionsrechtes]] oder des [[w:Mietrechtsgesetz|Mieterschutzes]]'' zum Gegenstand haben dürfen. | ||
Wegen der Komplexität der Regelung und strengen formalen Voraussetzungen wurde dieses Notverordnungsrecht bis heute kein einziges Mal angewendet (so wenig wie das Notverordnungsrecht der [[w:Bundesland (Österreich)|Bundesländer]] – Artikel 97 Abs 3 und 4 B-VG, welches 1980 eingeführt wurde). | Wegen der Komplexität der Regelung und strengen formalen Voraussetzungen wurde dieses Notverordnungsrecht bis heute kein einziges Mal angewendet (so wenig wie das Notverordnungsrecht der [[w:Bundesland (Österreich)|Bundesländer]] – Artikel 97 Abs 3 und 4 B-VG, welches 1980 eingeführt wurde). | ||
=== Notverordnungsrecht des deutschen Reichspräsidenten === | === Notverordnungsrecht des deutschen Reichspräsidenten === |
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