Anwaltsvorbehalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Vertretungsrecht der Rechtsanwälte alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich. Nur dem Rechtsanwalt steht – mit Ausnahmen – die Befugnis zur <u>berufsmäßigen</u> Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten zu.
Vertretungsrecht der Rechtsanwälte alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich. Nur dem Rechtsanwalt steht – mit Ausnahmen – die Befugnis zur <u>berufsmäßigen</u> Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten zu.


Der in § 8 Abs. 2 RAO enthaltene Anwaltsvorbehalt bedeutet, dass diese Befugnisse zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nur den Rechtsanwälten vorbehalten ist, soweit die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, dadurch nicht berührt werden.
Der in § 8 Abs. 2 RAO enthaltene Anwaltsvorbehalt bedeutet, dass diese Befugnisse zur umfassenden berufsmäßigen (entgeltlichen) Parteienvertretung nur den Rechtsanwälten vorbehalten ist, soweit die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, dadurch nicht berührt werden.


Die berufsmäßige Parteienvertretung durch Nicht-Rechtsanwält (auch wenn diese ausgebildete Juristen sind) ist damit weitgehend verboten (z. B. durch [[w:Winkeladvokat|Winkeladvokaten]]<ref>Siehe auch Winkelschreibereiverordnung, RGBl. Nr. 114/1857.</ref> oder  [[w:Inkassounternehmen (Österreich)|Inkassounternehmen]]).<ref>[[w:Oberster Gerichtshof (Österreich)|OGH]] in 4 Ob 45/23f; siehe auch Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in LVwG-851192/10/Bm/BeH.</ref>
Die berufsmäßige Parteienvertretung durch Nicht-Rechtsanwält (auch wenn diese ausgebildete Juristen sind) ist damit weitgehend verboten (z. B. durch [[w:Winkeladvokat|Winkeladvokaten]]<ref>Siehe auch Winkelschreibereiverordnung, RGBl. Nr. 114/1857.</ref> oder  [[w:Inkassounternehmen (Österreich)|Inkassounternehmen]]).<ref>[[w:Oberster Gerichtshof (Österreich)|OGH]] in 4 Ob 45/23f; siehe auch Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in LVwG-851192/10/Bm/BeH.</ref>
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