Anwaltsvorbehalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Aus der ([[w:Anwaltspflicht|Anwaltspflicht]], Anwaltserfordernis bzw. Anwaltszwang) folgt, dass in bestimmten Verfahren oder vor bestimmten Gerichten nur Rechtsanwälte Parteien vertreten dürfen und können.
Aus der ([[w:Anwaltspflicht|Anwaltspflicht]], Anwaltserfordernis bzw. Anwaltszwang) folgt, dass in bestimmten Verfahren oder vor bestimmten Gerichten nur Rechtsanwälte Parteien vertreten dürfen und können.


== Kritik ==
== Kritik ==
In Ländern, in denen es keinen Anwaltsvorbehalt gibt, z. B in [[w:Liechtenstein|Liechtenstein]] oder weitgehend in der [[w:Schweiz|Schweiz]], ist festzustellen, dass weder das Gerichtssystem durch die Laienvertretung geschädigt wird (angeblich bestehendes Interesse einer geordneten Rechtspflege), noch dass dies in diesen Ländern zum Schutz des Rechtsuchenden erforderlich und angemessen ist.<ref>Vgl. dazu die andere Meinung des deutschen [[w:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgerichts]] (BVerfG) in den Entscheidungen (BVerfGE): 10, 185; 75, 246 275 f.; Beschl. v. 29.10.1997 - 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; Beschl. v. 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, NJW 2000, 1251.</ref>  
In Ländern, in denen es keinen Anwaltsvorbehalt gibt, z. B in [[w:Liechtenstein|Liechtenstein]] oder weitgehend in der [[w:Schweiz|Schweiz]], ist festzustellen, dass weder das Gerichtssystem durch die Laienvertretung geschädigt wird (angeblich bestehendes Interesse einer geordneten Rechtspflege), noch dass dies in diesen Ländern zum Schutz des Rechtsuchenden erforderlich und angemessen ist.<ref>Vgl. dazu die andere Meinung des deutschen [[w:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgerichts]] (BVerfG) in den Entscheidungen (BVerfGE): 10, 185; 75, 246 275 f.; Beschl. v. 29.10.1997 - 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; Beschl. v. 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, NJW 2000, 1251.</ref>  


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