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Bis zur Schaffung einer eigenen Bestimmung wurde von der Rechtsprechung die grundsätzlich auf Bäume vom | Bis zur Schaffung einer eigenen Bestimmung wurde von der Rechtsprechung die grundsätzlich auf Bäume vom Gesetzgeber gar nicht dafür vorgesehene Bestimmung des § 1319 [[w:ABGB|ABGB]]<ref>JGS Nr. 946/1811.</ref> (Haftung von [[w:Besitz|Gebäudebesitzern]] – Bauwerkshaftung<ref>Der bei der Bauwerkehaftung im Gesetz verwendete Begriff der „mangelhaften Beschaffenheit“ ist z. B. bei der haftungsrechtlichen Beurteilung von Bäumen nicht sachgerecht. Ein Baum als Gebilde der Natur kann gar keinen Mangel in diesem Sinn aufweisen.</ref>) extensiv herangezogen.<ref>Siehe z. B.: 1 Ob 50/70; EvBl 1970/294; 7 Ob 757/82; MietSlg 35.260; 5 Ob 564/85; SZ 59/121; 1 Ob 93/00h; ZVR 2002/21; 2 Ob 203/11h; MietSlg 63.205 u.a.</ref> Aus dieser Bestimmung - die wiederum auf dem [[w:Römisches Recht|Römischen Recht]] aufbaut - folgt eine [[w:Beweislastumkehr|Beweislastumkehr]]. Aufgrund der damit verbundenen Rechtsprechung in Österreich kam es zu teilweise unzumutbaren Sorgfaltsanforderungen in der Praxis, die von den Baumhaltern dadurch erfüllt wurde, dass sogenannte „Angstschnitte“ oder voreilige Baumfällungen durchgeführt wurden<ref>[https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2024/pk0294#XXVII_I_02462 Neue Haftungsregeln im ABGB sollen unnötiges Zurückschneiden oder Fällen von Bäumen verhindern], Webseite: parlament.gv.at vom 21. März 2024.</ref><ref name=parlament1>[https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/2462/fnameorig_1613464.html 2462 Beilagen XXVII GP – Regierungsvorlage], Webseite: parlament.gv.at, abgerufen am 12. Mai 2024.</ref> | ||
, die wiederum mit dem Umweltschutz, Landschaftsschutz, Gemeinwohl, Allgemeininteresse an der Erhaltung von Bäumen etc. im Widerspruch standen. | , die wiederum mit dem Umweltschutz, Landschaftsschutz, Gemeinwohl, Allgemeininteresse an der Erhaltung von Bäumen etc. im Widerspruch standen. | ||
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