Whistleblower: Unterschied zwischen den Versionen

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* bei denen die Grenze von 50 Arbeitnehmern nicht erreicht wird oder  
* bei denen die Grenze von 50 Arbeitnehmern nicht erreicht wird oder  
* bei denen keine freiwillige Hinweisgebermeldestelle eingerichtet ist,  
* bei denen keine freiwillige Hinweisgebermeldestelle eingerichtet ist,  
können sich direkt sich an eine externe Stelle wenden.<ref name=parlament />
können sich direkt sich an eine externe Stelle wenden.<ref name=parlament /> Wird ein Hinweisgebermeldesystem entgegen den gesetzlichen Vorgaben vom Unternehmen nicht eingerichtet, gibt es keine unmittelbare Sanktion. Der Hinweisgeber ist dann zum Ausgleich berechtigt, seine Informationen unmittelbar zu veröffentlichen. Grundsätzlich muss ein Whistleblower zuerst das interne Hinweisgebermeldesystem benutzen (§ 14 HSchG). An externen Stelle sollen ([[w:Softlaw|Softlaw]]) Hinweise vor allem dann gegeben werden, wenn zum Beispiel die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebermeldesystem ''nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat''. Hinweisgebermeldesystem können auch, wie z. B. Beschwerdebriefkästen, auf freiwilliger Basis eingerichtet werden, um Missständen in Einrichtungen vorzubeugen.


''Konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung der internen Meldestelle'' sind nicht vorgesehen. ''Jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen gewährleistet sein. Das betrifft etwa ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen sowie die Möglichkeit zur unparteiischen Prüfung von Hinweisen auf ihre Stichhaltigkeit. Zudem muss die Vertraulichkeit der Identität sowohl von Hinweisgeber:innen als auch von Dritten, die in Meldungen erwähnt werden, gewahrt werden können''.<ref name=parlament />
''Konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung der internen Meldestelle'' sind nicht vorgesehen. ''Jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen gewährleistet sein. Das betrifft etwa ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen sowie die Möglichkeit zur unparteiischen Prüfung von Hinweisen auf ihre Stichhaltigkeit. Zudem muss die Vertraulichkeit der Identität sowohl von Hinweisgeber:innen als auch von Dritten, die in Meldungen erwähnt werden, gewahrt werden können''.<ref name=parlament />


Beim [[w:Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung|Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK)]] wurde eine interne und externe Meldestelle eingerichtet. Ebenso besteht eine interne Meldestelle des [[w:Bundesministerium für Justiz|Bundesministerium für Justiz]] für das Justizressort.<ref>[https://orf.at/stories/3328945/ Whistleblower-Meldestellen im Justizbereich], Webseite: orf.at vom 27. August 2023.</ref>  
Beim [[w:Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung|Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK)]] wurde eine interne und externe Meldestelle eingerichtet. Ebenso besteht eine interne Meldestelle des [[w:Bundesministerium für Justiz|Bundesministerium für Justiz]] für das Justizressort.<ref>[https://orf.at/stories/3328945/ Whistleblower-Meldestellen im Justizbereich], Webseite: orf.at vom 27. August 2023.</ref>
 
Wird ein Hinweisgebermeldesystem nicht eingerichtet, gibt es keine unmittelbare Sanktion. Der Hinweisgeber ist aber dann berechtigt, seine Informationen unmittelbar zu veröffentlichen. Grundsätzlich muss ein Whistleblower zuerst das interne Hinweisgebermeldesystem benutzen (§ 14 HSchG). An externen Stelle sollen Hinweise vor allem dann gegeben werden, wenn zum Beispiel die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebermeldesystem ''nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat''.
 
Hinweisgebermeldesystem können auch, wie z. B. Beschwerdebriefkästen, auf freiwilliger Basis eingerichtet werden, um Missständen in Einrichtungen vorzubeugen.


== Schutz von Whistleblowern ==
== Schutz von Whistleblowern ==
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