Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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*§ 9 Mittel
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch die vom Verbandstag festzusetzenden Verbandsgebühren, durch Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, ferner aus Spenden und allen anderen Geldzuflüssen.
*§ 10 Geschäftsführung des Verbandes
Die Geschäfte des Verbandes werden durch die Verbandstage, den Verbandsvorstand und dessen Unterausschüsse geführt.
*§ 11 Ordentlicher Verbandstag
Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich am Ende des Verbandsjahres im Monat März in Wien statt. Die Einladungen haben mindestens 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die Verbandsangehörigen zu ergehen.
Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, zum Verbandstage aus der Zahl seiner Mitglieder bis zu 3 Vertreter zu entsenden. Vereine, die ihren Sitz nicht am Ort des Verbandstages haben, können sich auch durch Nichtmitglieder vertreten lassen, doch dürfen niemals mehr als 6 Stimmen von einer Person vertreten werden. In jedem Falle ist eine schriftliche, auf den Namen des Vertreters lautende Beglaubigung notwendig.
Der Verbandstag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten ist. Ist diese Beschlußfähigkeit zur anberaumten Stunde nicht vorhanden, so ist der Verbandstag nach einer halben Stunde Wartezeit, bei jeder Anzahl von Anwesenden zu eröffnen und beschlußfähig.
Jedes Verbandsmitglied hat 3 Stimmen (entscheidende Stimmen). Sitz und beratende Stimme haben die Mitglieder des bisherigen Verbandsvorstandes, je 2 Vertreter der Unterverbände, je 1 Vertreter der Unterausschüsse des OeEHV, der Schutzvereinigungen, der Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder. Der Verbandstag ist nicht öffentlich, doch können Gäste zugelassen werden. Die Beschlüsse des Verbandstages können nur durch einen neuerlichen Verbandsbeschluß abgeändert oder aufgehoben werden.
*§ 12
Dem ordentlichen Verbandstag obliegt:
:1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Unterausschüsse;
:2. die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes und des Berichs der Rechnungsprüfer;




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