16.346
Bearbeitungen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 120: | Zeile 120: | ||
*§ 14 Außerordentlicher Verbandstag | *§ 14 Außerordentlicher Verbandstag | ||
Ein außerordentlicher Verbandstag muß in folgenden Fällen einberufen werden: | Ein außerordentlicher Verbandstag muß in folgenden Fällen einberufen werden: | ||
:a) | :a) wenn die Zahl der vom Verbandstag gewählten Mitglieder des Vorstandes auf drei Mitglieder gesunken ist; | ||
:b) bei schriftlichem Ansuchen mit Angabe der Tagesordnung vont mindestens einem Drittel der Verbandsmitglieder; | |||
:c) über Beschluß des Vorstandes. | |||
Der Verbandstag ist spätestens 30 Tage nach Eintreffen des Ansuchens anzuberaumen; die Einladungen ergehen 14 Tage vorher. Alle anderen Bestimmungen gleichen den Bestimmungen für den ordentlichen Verbandstag. | |||
'''Verbandsorgane''' | |||
*§ 15 Verbandsvorstand | |||
Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus: | |||
:a) dem Präsidenten, | |||
:b) sechs gewählten Vorstandsmitgliedern, | |||
:c) je einem Vertreter der Unterverbände und der ständigen Unterausschüsse des OeEHV, | |||
:d) dem Verbandskapitän. | |||
==Einzelnachweise== | ==Einzelnachweise== |
Bearbeitungen