Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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*§ 19 Unterausschüsse
*§ 19 Unterausschüsse
Der Verbandsvorstand des OeEHV ist berechtigt, Unterausschüsse einzusetzen, die vier Wochen nach ihrer Gründung dem OeEHV ihre Geschäftsordnung vorzulegen haben.
*§ 20 Disziplinarmaßnahmen
Bei Verletzung der Satzungen, Verbandsvorschriften oder der Beschlüsse des Verbandstages und der Verbandsorgane kann gegen Schuldtragende auf Grund der bestehenden Disziplinarvorschriften vorgegangen werden.
*§ 21 Schiedsgericht
Streitfragen, die sich zwischen Verbandsangehörigen oder deren Mitgliedern ergeben, werden durch den Verbandsvorstand unanfechtbar geschlichtet.
Streitigkeiten, bei denen der Verbandsvorstand selbst Partei ist, werden unanfechtbar durch ein Schiedsgericht geschlichtet. In dieses entsendet jede der streitenden Parteine zwei Vertreter und diese wählen einen fünften als Vorsitzenden. Können sie sich betreffend des Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht ist verpflichet, sich ehestens zu konstituieren und seine Entscheidung binnen 14 Tagen nach seiner Einberufung zu treffen.
*§ 22 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des OeEHV kann nur von einem Verbandstage mit Vierfünftel-Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Verbandmitglieder beschlossen werden. Das Verbandsvermögen ist bei seiner Auflösung sportlichen Zwecken mit Berücksichtigung des Eishockeysports zuzuwenden.
*§ 23 Schlußbestimmungen
Alle anderen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Angelegenheiten werden durch den Verbandsvorstand geregelt.
   
   
==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
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