Österreichischer Eishockeyverband: Unterschied zwischen den Versionen

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:Insgesamt sind 470 Spieler gemeldet, davon 313 aus Wien und 157 aus der Provinz.  
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:Die meisten Vereinsspieler hat der WEV mit 37 Aktiven, vor dem CEV mit 31 Aktiven, Pötzleinsdorf 26 Aktive, EHC Währing 26 Aktive. Bei den Provinzvereinen ist der Innsbrucker EV mit 17 Aktiven der stärkste. Dann kommen Kapfenberg und Salzburg mit je 15 Aktiven.  
:Die meisten Vereinsspieler hat der WEV mit 37 Aktiven, vor dem CEV mit 31 Aktiven, Pötzleinsdorf 26 Aktive, EHC Währing 26 Aktive. Bei den Provinzvereinen ist der Innsbrucker EV mit 17 Aktiven der stärkste. Dann kommen Kapfenberg und Salzburg mit je 15 Aktiven.  
*19. Jänner 1929: '''Gnadengesuch von Hermann Weiss'''
:Der Spieler des WEV Hermann Weiss hat beim Verband ein Gnadengesuch wegen seiner Disqualifikation anläßlich der Vorkommnisse bei den Olympischen Winter-Spielen 1928 eingereicht. Vom Verband wurde ein Senat eingesetzt, dem die Herren Hauptmann Tolar, Wollner und Dr. Tayenthal angehören. Der Senat wird über den Antrag entscheiden.
*19. Jänner 1929: '''Neuer Eishockeyverein in Gmunden'''
:In Gmunden hat sich eine neue Eishockeyvereinigung gebildet und einen Antrag auf Aufnahme beim OeEHV gestellt.


*10. April 1929: In der nächsten Sektionsleiterversammlung soll eine Anpassung der :Amateurbestimmungen besprochen werden. Die Vereine sollen zukünftig gebrochene Stöcke bei Meisterschaftspielen, Internationalen Spielen und bei Spielen gegen Provinzvereine den Spielern ersetzen dürfen. Jugendliche, die noch nicht im Erwerbsleben stehen, dürfen Leihstöcke der Vereine erhalten. Schlittschuhe sind weiterhin selbst anzuschaffen. Ein Ersatz findet nicht statt. Die Beschaffung von Körperschutzmitteln ist weiterhin Sache eines jeden Spielers. Die Vereine dürfen durch leihweise Vorstreckung gegen ratenweise Rückerstattung bis zum neuen Saisonbeginn die Anschaffung begünstigen. Die Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vereins. Von dieser Maßregel bleiben die bisherigen Anschaffungen der Vereine unberührt. Zur Hebung und Verbreitung des Eishockeysports darf für eine zu gründende Sektion eines neuen oder bereits bestehenden Vereines eine erstmalige Anschaffung im Ausmaße von zehn Ausrüstungen aus Vereinsmitteln angeschafft werden, die Vereinseigentum bleiben. Die zur einheitlichen Ausstattung der Mannschaften notwendigen Bekleidungsstücke wie Dress, Laufhosen, Stutzen, Kappen, kann der Verein bereitstellen. Dasselbe gilt für die Tormannausrüstung.  
*10. April 1929: In der nächsten Sektionsleiterversammlung soll eine Anpassung der :Amateurbestimmungen besprochen werden. Die Vereine sollen zukünftig gebrochene Stöcke bei Meisterschaftspielen, Internationalen Spielen und bei Spielen gegen Provinzvereine den Spielern ersetzen dürfen. Jugendliche, die noch nicht im Erwerbsleben stehen, dürfen Leihstöcke der Vereine erhalten. Schlittschuhe sind weiterhin selbst anzuschaffen. Ein Ersatz findet nicht statt. Die Beschaffung von Körperschutzmitteln ist weiterhin Sache eines jeden Spielers. Die Vereine dürfen durch leihweise Vorstreckung gegen ratenweise Rückerstattung bis zum neuen Saisonbeginn die Anschaffung begünstigen. Die Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vereins. Von dieser Maßregel bleiben die bisherigen Anschaffungen der Vereine unberührt. Zur Hebung und Verbreitung des Eishockeysports darf für eine zu gründende Sektion eines neuen oder bereits bestehenden Vereines eine erstmalige Anschaffung im Ausmaße von zehn Ausrüstungen aus Vereinsmitteln angeschafft werden, die Vereinseigentum bleiben. Die zur einheitlichen Ausstattung der Mannschaften notwendigen Bekleidungsstücke wie Dress, Laufhosen, Stutzen, Kappen, kann der Verein bereitstellen. Dasselbe gilt für die Tormannausrüstung.  
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