Österreichischer Eishockeyverband: Unterschied zwischen den Versionen

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:2. Spielt ein Spielere bei einer solchen Korporation während eine über ihn vom Österreichischen Eishockeyverband verhängte Strafe läuft, ist er auf Lebenszeit disqualifiziert.  
:2. Spielt ein Spielere bei einer solchen Korporation während eine über ihn vom Österreichischen Eishockeyverband verhängte Strafe läuft, ist er auf Lebenszeit disqualifiziert.  
:Auf Lebenszeit ist eine harte Strafe. Es ist aber verständlich, dass der OeEHV sich von Spielern, die sich der verhängten Strafe entziehen wollen, endgültig trennt.   
:Auf Lebenszeit ist eine harte Strafe. Es ist aber verständlich, dass der OeEHV sich von Spielern, die sich der verhängten Strafe entziehen wollen, endgültig trennt.   
*16. Februar 1929: '''Gnadengesuch von Hermann Weiss'''
:Der Spieler des WEV Hermann Weiss hatte beim Verband ein Gnadengesuch wegen seiner Disqualifikation anläßlich der Vorkommnisse bei den Olympischen Winter-Spielen 1928 eingereicht. Vom Verband wurde daraufhin ein Senat eingesetzt, der über den Antrag entscheiden sollte. Dieser Senat tagt aber erst nach den Eishockey-Europameisterschaften. Aus diesem Grunde hat Hermann Weiss sein Gnadengesuch zurück gezogen.


*10. April 1929: In der nächsten Sektionsleiterversammlung soll eine Anpassung der :Amateurbestimmungen besprochen werden. Die Vereine sollen zukünftig gebrochene Stöcke bei Meisterschaftspielen, Internationalen Spielen und bei Spielen gegen Provinzvereine den Spielern ersetzen dürfen. Jugendliche, die noch nicht im Erwerbsleben stehen, dürfen Leihstöcke der Vereine erhalten. Schlittschuhe sind weiterhin selbst anzuschaffen. Ein Ersatz findet nicht statt. Die Beschaffung von Körperschutzmitteln ist weiterhin Sache eines jeden Spielers. Die Vereine dürfen durch leihweise Vorstreckung gegen ratenweise Rückerstattung bis zum neuen Saisonbeginn die Anschaffung begünstigen. Die Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vereins. Von dieser Maßregel bleiben die bisherigen Anschaffungen der Vereine unberührt. Zur Hebung und Verbreitung des Eishockeysports darf für eine zu gründende Sektion eines neuen oder bereits bestehenden Vereines eine erstmalige Anschaffung im Ausmaße von zehn Ausrüstungen aus Vereinsmitteln angeschafft werden, die Vereinseigentum bleiben. Die zur einheitlichen Ausstattung der Mannschaften notwendigen Bekleidungsstücke wie Dress, Laufhosen, Stutzen, Kappen, kann der Verein bereitstellen. Dasselbe gilt für die Tormannausrüstung.  
*10. April 1929: In der nächsten Sektionsleiterversammlung soll eine Anpassung der :Amateurbestimmungen besprochen werden. Die Vereine sollen zukünftig gebrochene Stöcke bei Meisterschaftspielen, Internationalen Spielen und bei Spielen gegen Provinzvereine den Spielern ersetzen dürfen. Jugendliche, die noch nicht im Erwerbsleben stehen, dürfen Leihstöcke der Vereine erhalten. Schlittschuhe sind weiterhin selbst anzuschaffen. Ein Ersatz findet nicht statt. Die Beschaffung von Körperschutzmitteln ist weiterhin Sache eines jeden Spielers. Die Vereine dürfen durch leihweise Vorstreckung gegen ratenweise Rückerstattung bis zum neuen Saisonbeginn die Anschaffung begünstigen. Die Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vereins. Von dieser Maßregel bleiben die bisherigen Anschaffungen der Vereine unberührt. Zur Hebung und Verbreitung des Eishockeysports darf für eine zu gründende Sektion eines neuen oder bereits bestehenden Vereines eine erstmalige Anschaffung im Ausmaße von zehn Ausrüstungen aus Vereinsmitteln angeschafft werden, die Vereinseigentum bleiben. Die zur einheitlichen Ausstattung der Mannschaften notwendigen Bekleidungsstücke wie Dress, Laufhosen, Stutzen, Kappen, kann der Verein bereitstellen. Dasselbe gilt für die Tormannausrüstung.  
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