Österreichischer Eishockeyverband: Unterschied zwischen den Versionen

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*22. Februar 1929:'''Korneuburg suspendiert'''
*22. Februar 1929:'''Korneuburg suspendiert'''
In der Vorstandssitzung des OeEHV wurde heute Korneuburg vom Verband suspendiert und es allen Vereinen untersagt, gegen ihn anzutreten.<ref>SportTagblatt vom 23. Februar 1929</ref>
In der Vorstandssitzung des OeEHV wurde heute Korneuburg vom Verband suspendiert und es allen Vereinen untersagt, gegen ihn anzutreten.<ref>SportTagblatt vom 23. Februar 1929</ref>
*11. März 1929: '''Mitgliedszahlen wachsen'''
:Nach der Statistik waren per 31. Dezember 1928 470 Eishockeyspieler gemeldet. Hiervon waren 58 Junioren. Man geht aber davon aus, dass bis heute mindesten 500 Aktive Eishockeyspieler dem Verband angehören. Dazu sind in der Provinz mindestens noch einmal die gleiche Anzahl Mitglieder ungemeldet tätig.


*10. April 1929: In der nächsten Sektionsleiterversammlung soll eine Anpassung der :Amateurbestimmungen besprochen werden. Die Vereine sollen zukünftig gebrochene Stöcke bei Meisterschaftspielen, Internationalen Spielen und bei Spielen gegen Provinzvereine den Spielern ersetzen dürfen. Jugendliche, die noch nicht im Erwerbsleben stehen, dürfen Leihstöcke der Vereine erhalten. Schlittschuhe sind weiterhin selbst anzuschaffen. Ein Ersatz findet nicht statt. Die Beschaffung von Körperschutzmitteln ist weiterhin Sache eines jeden Spielers. Die Vereine dürfen durch leihweise Vorstreckung gegen ratenweise Rückerstattung bis zum neuen Saisonbeginn die Anschaffung begünstigen. Die Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vereins. Von dieser Maßregel bleiben die bisherigen Anschaffungen der Vereine unberührt. Zur Hebung und Verbreitung des Eishockeysports darf für eine zu gründende Sektion eines neuen oder bereits bestehenden Vereines eine erstmalige Anschaffung im Ausmaße von zehn Ausrüstungen aus Vereinsmitteln angeschafft werden, die Vereinseigentum bleiben. Die zur einheitlichen Ausstattung der Mannschaften notwendigen Bekleidungsstücke wie Dress, Laufhosen, Stutzen, Kappen, kann der Verein bereitstellen. Dasselbe gilt für die Tormannausrüstung.  
*10. April 1929: In der nächsten Sektionsleiterversammlung soll eine Anpassung der :Amateurbestimmungen besprochen werden. Die Vereine sollen zukünftig gebrochene Stöcke bei Meisterschaftspielen, Internationalen Spielen und bei Spielen gegen Provinzvereine den Spielern ersetzen dürfen. Jugendliche, die noch nicht im Erwerbsleben stehen, dürfen Leihstöcke der Vereine erhalten. Schlittschuhe sind weiterhin selbst anzuschaffen. Ein Ersatz findet nicht statt. Die Beschaffung von Körperschutzmitteln ist weiterhin Sache eines jeden Spielers. Die Vereine dürfen durch leihweise Vorstreckung gegen ratenweise Rückerstattung bis zum neuen Saisonbeginn die Anschaffung begünstigen. Die Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vereins. Von dieser Maßregel bleiben die bisherigen Anschaffungen der Vereine unberührt. Zur Hebung und Verbreitung des Eishockeysports darf für eine zu gründende Sektion eines neuen oder bereits bestehenden Vereines eine erstmalige Anschaffung im Ausmaße von zehn Ausrüstungen aus Vereinsmitteln angeschafft werden, die Vereinseigentum bleiben. Die zur einheitlichen Ausstattung der Mannschaften notwendigen Bekleidungsstücke wie Dress, Laufhosen, Stutzen, Kappen, kann der Verein bereitstellen. Dasselbe gilt für die Tormannausrüstung.  
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