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:§ 24 Schlussbestimmung | :§ 24 Schlussbestimmung | ||
:In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem | :In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen. | ||
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