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:Beschlossen in der Vorstandssitzung am 19. November 1937. | :Beschlossen in der Vorstandssitzung am 19. November 1937. | ||
==Änderungerung zur Wiener Eishockey-Meisterschaft 1937/38<ref>Der Eishockeysport 18. Dezember 1937</ref>== | |||
:Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 09. dieses Monats die in Zeitung Nr. 2/31. Oktober 1936 verlautbarte Ausschreibung der Wiener Meisterschaften, bzw. deren in Zeitung Nr. 5/27. November 1937 verlautbarte Durchführungsbestimmungen wie folgt abgeändert: | |||
:1. Zu den in der 1. Klasse spielberechtigten Vereinen kommt noch die Mannschaft des EKE II. | |||
:2. Die Mannschaften EKE II und WEV II sind - falls sie den 1. Platz dieser Klasse besetzen - nicht aufstiegsberechtigt. | |||
:3. Der Sieger der 1. Klasse erhält den Titel "Sieger der 1. Wiener Klasse 1938" und 10 Ehrenzeichen. Bei Inanspruchnahme allfälliger weiterer Ehrenzeichen ist analog § 3 der Ausschreibung der Wiener Meisterschaften vorzugehen. | |||
*Liga: | |||
==Durchführungsbestimmungen der Wiener Meisterschaft 1937/38<ref>Der Eishockeysport 27. November 1937</ref>== | |||
*1. Klasse: | |||
§ 1 Klasseneinteilung, | |||
*2. Klasse: | *Liga: Brigittenau, EKE, WAC, WEV. | ||
*1. Klasse: Altmann, MEC, Merkur, ÖWSC, WEV II- | |||
*2. Klasse: Meidling, Sokol XX, Slovan, Stockerau, St. Pölten, WSV, Ursus und allfällige neu beitretende Vereine. | |||
:Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, doch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht. | :Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, doch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht. | ||
: | § 2 Spielberechtigung von Ausländern (Staatenlosen) | ||
:Nennungschluss ist für die Liga | :In sämtlichen Bewerben der Wiener Meisterschaft sind auch Ausländer und Staatenlose spielberechtigt, wenn sie ununterbrochen seit drei Jahren in Österreich ihren ständigen Wohnsitz haben. | ||
:Das Nenngeld beträgt für die Liga S | |||
§ 3 Nennungsschluss, Nenngeld | |||
:Nennungschluss ist für die Liga am 29. November 1937, für die 1. und 2. Klasse am 06. Dezember 1937, 19.00 Uhr. für die 3. Klasse am 30. November 1936, 18.00 Uhr. Die Nennungen sind schriftlich unter Beischluss des Nenngeldes an das Sekretariat unter Beischluss des Nenngeldes zu richten. | |||
:Das Nenngeld beträgt für die Liga S 30,--, für die 1. Klasse S 20,-- und für die 2. Klasse S 15,--. | |||
§ 4 Reservemeisterschaft | |||
:Der OeEHV plant die Durchführung von Reservemeisterschaften und fordert die Vereine auf, die auch an diesem Bewerbe eine Mannschaft teilnehmen lassen wollen, gleichzeitig mit der Nennung für die I. Mannschaft die Nennung für die Reservemannschaft abzugeben. Nach Maßgabe der eingelaufenen Nennungen wird der OeEHV die Auslosung und Einteilung der Reservemeisterschaft veröffentlichen. | :Der OeEHV plant die Durchführung von Reservemeisterschaften und fordert die Vereine auf, die auch an diesem Bewerbe eine Mannschaft teilnehmen lassen wollen, gleichzeitig mit der Nennung für die I. Mannschaft die Nennung für die Reservemannschaft abzugeben. Nach Maßgabe der eingelaufenen Nennungen wird der OeEHV die Auslosung und Einteilung der Reservemeisterschaft veröffentlichen. Das Nenngeld beträgt S 1,--. | ||
:Mit der Nennung zur Reservemeisterschaft sind gleichzeitig 6 Spieler der ersten Mannschaft zu benennen, die in der Reservemeisterschaft im Sinne des § 15 | :Mit der Nennung zur Reservemeisterschaft sind gleichzeitig 6 Spieler der ersten Mannschaft zu benennen, die in der Reservemeisterschaft im Sinne des § 15 nicht teilnehmen. | ||
§ 5 Spiele gegen Niederösterreichische Vereine | |||
: | :Diese Spiele sind ohne Rücksicht auf die Platzwahl auf den Plätzen der niederösterreichischen Vereine auszutragen. | ||
:Sollte eines dieser Spiele abgesagt werden müssen, ist diese Absage bis längstens 4 Stunden vor dem angesetzten Wettspielbeginn telefonisch an Verbandssekretär Schaffer (Tel.U19 | :Sollte eines dieser Spiele abgesagt werden müssen, ist diese Absage bis längstens 4 Stunden vor dem angesetzten Wettspielbeginn telefonisch an Verbandssekretär Schaffer (Tel. U20.3.44 oder in der Wohnung U19.9.92) zu richten bzw. bei der vorbezeichneten Telefonstelle eine entsprechende Nachricht zu hinterlassen. Der Wiener Gegner und der Schiedsrichter sind verpflichtet, sich vor der Abfahrt, frühestens vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn, bei einer der vorbezeichneten Telefonstellen zu erkundigen, ob das Spiel abgesagt wurde. | ||
:Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat zur Folge, das der schuldtragende Verein zum Ersatz der tatsächlichen, unnütz verausgabten Kosten (Fahrtauslagen für den reisenden Verein und den Schiedsrichter bzw. Platz- und Reklamespesen usw.) herangezogen wird. | :Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat zur Folge, das der schuldtragende Verein zum Ersatz der tatsächlichen, unnütz verausgabten Kosten (Fahrtauslagen für den reisenden Verein und den Schiedsrichter bzw. Platz- und Reklamespesen usw.) herangezogen wird. | ||
§ 6 Fahrtvergütung | |||
:Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung. | :Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung. | ||
:Für Spiele der Wiener Vereine gegen | :Für Spiele der Wiener Vereine der 2. Klasse gegen niederösterreichische Vereine gelten hinsichtlich der Fahrtvergütung folgende Bestimmungen: | ||
a) hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen; | a) hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen; | ||
b) hat der Wiener Verein die Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer | b) hat der Wiener Verein die Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer (höchstens 11 Personen) zu vergüten. | ||
:Bei Spielen der Wiener Vereine der Klasse 1 gegen niederösterreichische Vereine hat der jeweils platzhabende Verein die Fahrtkosten im Ausmaß nach Punkt b des vorigen Absatzes zu vergüten. | |||
:Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten. | :Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten. | ||
:Ist zu einem Spiel eines niederösterreichischen Vereines der Gegner am Austragungsort eingetroffen und das Spiel kann ohne Verschulden eines der beiden Vereine nicht ausgetragen werden -wobei die Bestimmungen des Punktes | :Ist zu einem Spiel eines niederösterreichischen Vereines der Gegner am Austragungsort eingetroffen und das Spiel kann ohne Verschulden eines der beiden Vereine nicht ausgetragen werden -wobei die Bestimmungen des Punktes 5 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wurden-, sind die Fahrtkosten für das neuerlich angesetzte Spiel von beiden Vereinen je zur Hälfte zu tragen. | ||
:Beschlossen in der Vorstandssitzung am 19. November 1937. | |||
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