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'''Österreichische Lande''' wird auf der RegioWiki.AT als Sammelbegriff für jene Länder und Territorien verwendet, über welche die Familie der [[Habsburger]] bis zur Eheschließung von [[Maximilian I. (HRR)|Erzherzog Maximilian (I.) von Österreich]] und [[w:Maria von Burgund|Maria von Burgund]] geherrscht hatte und die | '''Österreichische Lande''' wird auf der RegioWiki.AT als Sammelbegriff für jene Länder und Territorien verwendet, über welche die Familie der [[Habsburger]] bis zur Eheschließung von [[Maximilian I. (HRR)|Erzherzog Maximilian (I.) von Österreich]] und [[w:Maria von Burgund|Maria von Burgund]] geherrscht hatte und über welche Maximilian nach dem Tod seines [[Friedrich III. (HRR)|Vaters]] die alleinige Herrschaft ausübte. Die "Österreichischen Lande" umfassten im Wesentlichen die Herzogtümer [[Herzogtum Österreich|Österreich]], [[Herzogtum Steier|Steier]], [[Herzogtum Kärnten|Kärnten]] und [[w:Herzogtum Krain|Krain]] sowie die [[Grafschaft Tirol]] mit den "[[w:Vorderösterreich|Vorderen Landen]]", darunter Teilen des späteren Bundeslandes [[Vorarlberg]]. Es handelt sich um jenen Länderkomplex, der nach der Aufspaltung der Habsburger in einen spanischen und österreichischen Zweig, vom österreichischen Zweig beherrscht wurde. | ||
In älteren Forschungsarbeiten wurde ein übergreifendes Zugehörigkeitsgefühl, das zwischen einzelnen Ländern zu beobachten ist, dem damaligen Zeitgeist entsprechend irrtümlich als Ausdruck für ein frühes Nationalgefühl der erst 1918 gegründeten Republik Österreich gedeutet. Eine solche Sicht ist inzwischen längst wiederlegt.<ref name ="Strohmeyer1">vgl. [[w:Arno Strohmeyer|Arno Strohmeyer]]: ''Die Habsburger Reiche 1555-1740: Herrschaft - Gesellschaft - Politik''. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, 2012. ISBN 978-3-534-18757-7. S. 8</ref> Teile dieser "Österreichischen Lande" (ausgenommen das Bundesland Burgenland, das vor 1918 Teil des [[w:Königreich Ungarn|ungarischen Königreiches]] war), gehören allerdings heute zur (zweiten) Republik bzw. zum EU-Land Österreich. | |||
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