COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Gesetz ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich befristet.
Das Gesetz ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich befristet.
Bereits vor der Erlassung des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten) Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen, weswegen der österreichsiche [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] und der [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' beschlossen hat.


== Inhalt des Gesetzes ==
== Inhalt des Gesetzes ==
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Verordnungen auf Grund des ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
Verordnungen auf Grund des ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
== Regelungen vor Erlass des COVID-19- Maßnahmengesetzes ==
* Verordnungen:
** 74. Verordnung: Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) und Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind.
** 75. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren.
** 80. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten.
** 81. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „ 2019 neuartigen Coronavirus“.
** 83. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten.
** 84. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik.
** 85. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird.
** 86. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2.
** 87. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien.
** 88. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren.
** 89. Verordnung: Änderung der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS‑CoV-2 Risikogebieten.
** 92. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien geändert wird.
** 93. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird.
** 94. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird.
* Erlässe:
** Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes, Sicherstellung der einheitlichen Vorgangsweise.
** Erlass, Zuständigkeiten und Vorgehen nach dem Epidemiegesetz 1950 bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen.
** Erlass, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz.
** Erlass, Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
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