COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;
# für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;
# im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
# im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Nach § 3 ist das Betreten
Nach § 3<ref>§ 3 wurde durch die Novelle der Verordnung durch BGBl. II 107/2020 eingefügt, und der bisherigen § 3 zu § 4.</ref> ist das Betreten
# von Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG für Kurgäste verboten,
# von Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG für Kurgäste verboten,
# von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, für Patienten verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.
# von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, für Patienten verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.
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Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der 98. Verordnung nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.  
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der 98. Verordnung nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.  


Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der 98. Verordnung). Das Betreten von Sportplätzen ist nach  § 5 verboten.
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der 98. Verordnung). Das Betreten von Sportplätzen ist nach  § 5 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung  BGBl. II Nr. 98/2020 erst mit der Novelle gemäß  BGBl. II Nr. 107/2020 eingefügt.</ref>


Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der 98. Verordnung). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der 98. Verordnung idF nach derNovelle nach BGBl. II 107/2020). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.


==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ====
==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ====
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