COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

K
Zeile 126: Zeile 126:


==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ====
==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ====
In § 2 dieser 96. Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
In § 2 Abs. 1<ref name=BGBl2020/112 /> dieser 96. Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
# öffentliche Apotheken;
# öffentliche Apotheken;
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern;
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern;
Zeile 157: Zeile 157:
# Lieferservices.
# Lieferservices.
Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z.&nbsp;B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z.&nbsp;B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.
Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z.&nbsp;B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z.&nbsp;B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.
Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Die Ausnahme nach Abs. 1 Z 2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung BGBl. II 2020/96 wurde durch BGBl. II 2020/112 am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref>


=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
10.187

Bearbeitungen