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In § 2 Abs. 1<ref name=BGBl2020/112 /> dieser 96. Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche: | In § 2 Abs. 1<ref name=BGBl2020/112 /> dieser 96. Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche: | ||
# öffentliche Apotheken; | # öffentliche Apotheken; | ||
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und | # Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter; | ||
# Drogerien und Drogeriemärkte; | # Drogerien und Drogeriemärkte; | ||
# Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln; | # Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln; |
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