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Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" wurde mit dem 2. COVID-Maßnahmengesetz eingeführt.</ref> Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung | Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" wurde mit dem 2. COVID-Maßnahmengesetz eingeführt.</ref> Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung | ||
* für bestimmte Betriebsstätten generell<ref>Z. B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.</ref> oder | * für bestimmte Betriebsstätten generell<ref>Z. B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.</ref> oder | ||
* in Bezug auf eine bestimmte Zeit<ref>Beispiel: Zeitraum z. B. 8:00 bis 12:00 Uhr, oder das Verbot des Aufenthalts in Gaststäten nach 15:0 Uhr etc.</ref> | * in Bezug auf eine bestimmte Zeit<ref>Beispiel: Zeitraum z. B. 8:00 bis 12:00 Uhr, oder das Verbot des Aufenthalts in Gaststäten nach 15:0 Uhr etc.</ref> | ||
* oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen<ref>Einfügung dieses Punkts durch Artikel 50 im 3. COVID-19-Gesetz, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}.</ref> | |||
festgelegt und ausgestaltet werden, soweit Betriebsstätten oder bestimmte Betriebsstätten oder Arbeitsorte im | festgelegt und ausgestaltet werden, soweit Betriebsstätten oder bestimmte Betriebsstätten oder Arbeitsorte im | ||
Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz | Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz | ||
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Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nur eine bestimmte räumlich eingeschränkte Region oder einen politischen Bezirk eines Bundeslandes, so ist die Verordnung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu erlassen. | Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nur eine bestimmte räumlich eingeschränkte Region oder einen politischen Bezirk eines Bundeslandes, so ist die Verordnung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu erlassen. | ||
Das Betretungsverbot kann sich in allen drei Verordnungsfällen auch nur auf bestimmte Zeiten (z.B. täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr) beschränken. | Das Betretungsverbot kann sich in allen drei Verordnungsfällen auch nur auf bestimmte Zeiten (z.B. täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr) beschränken oder unter Vorgabe bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen<ref>Einfügung "unter Voraussetzungen oder Auflagen" durch Artikel 50 im 3. COVID-19-Gesetz, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}.</ref>. | ||
=== Epidemiegesetz === | === Epidemiegesetz === | ||
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== Vollzug == | == Vollzug == | ||
Der Vollzug der auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' erlassenen Verordnungen obliegt der Behörde oder dem Organ, welches die Verordnung erlassen hat. Nach § 2a ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' kann diese Behörde oder dieses Organ die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) anweisen, sie bei der Ausübung der von in der Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen. Dies kann erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln erfolgen. | Der Vollzug der auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' erlassenen Verordnungen obliegt der Behörde oder dem Organ, welches die Verordnung erlassen hat. Nach § 2a ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' kann diese Behörde oder dieses Organ die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) anweisen, sie bei der Ausübung der von in der Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen. Dies kann erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln erfolgen. | ||
Ab dem 5. April 2020 gilt mit in Kraft treten des Artikel 50 des 3. COVID-19-Gesetz, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken haben durch: | |||
# Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||
# Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und | |||
# die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).<ref>Siehe: Artikel 50 im 3. COVID-19-Gesetz, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}.</ref> | |||
Die ''Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen'' sind in der Praxis schwierig zu handhabende Ermächtigungen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und können unter Umständen schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken, die sowohl zum Nachteil der Betroffenen als auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sich auswirken. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber bei Erlassung des 3. COVID-19-Gesetzes "über das Ziel hinausgeschossen" und eine Ermächtigung erteilt, die in einem demokratischen Rechtsstaat keine Deckung findet. | |||
Die Behörde oder das verordnungsgebende Organ hat dabei, wenn eine Gefährdung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten besteht, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. | Die Behörde oder das verordnungsgebende Organ hat dabei, wenn eine Gefährdung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten besteht, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. |
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