COVID-19-Krisenbewältigungsfonds: Unterschied zwischen den Versionen
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Demnach sind ab dem 1. März 2020 steuerfrei: | Demnach sind ab dem 1. März 2020 steuerfrei: | ||
# Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden, | # Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden, |
Version vom 4. April 2020, 20:07 Uhr
Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde auf Grundlage des COVID-19-Fonds-Gesetzes[1] geschaffen. Der Fonds hat keine Rechtspersönlichkeit. Der Fonds ist beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und wird von diesem verwaltet (§ 1 Abs. 1 COVID-19-FondsG) und dieser hat auch das Gesetz zu vollziehen (§ 5 COVID-19-FondsG).
Es ist dies ein Finanzrahmen von aktuell bis zu vier 28 Milliarde Euro (§ 2 COVID-19-FondsG).[2] Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen der österreichischen Bundesregierung zu umfangreichen Quarantänemaßnahmen, Ausgangsbeschränkungen, faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, und z. B. Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur Insolvenz vieler Unternehmen führen könnten und anderes mehr gekommen ist.
Ziel, Zweck und Gegenstand des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien in Österrreich gemäß Artikel 77 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können (§ 1 Abs. 2 COVID-19-FondsG).
Mittelaufbringung und Mittelverwendung
Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht (§ 2 COVID-19-FondsG).
Die Mittelverwendung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ist gemäß den Richtlinien des Finanzministers[3] insbesondere für folgende Maßnahmen vorgesehen (§ 3 COVID-19-FondsG):
- Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
- Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
- Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
- Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise (siehe auch: Härtefallfonds);
- Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;
- Maßnahmen zur Konjunkturbelebung;
- Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.[4]
Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler (§ 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG). Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
Einkommenssteuerrechtliche Regelungen
Mit Artikel 11 im 3. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020) wurden Anpassungen in Bezug auf die Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds stammen, im Hinblick auf das Einkommenssteuerrecht ergänzt. Das 3. COVID-19-Gesetz ist am 5. April 2020 in Kraft getreten. Dem Einkommensteuergesetz 1988[5] wurde im § 124b die Ziffern 348 bis 351 angefügt:
Demnach sind ab dem 1. März 2020 steuerfrei:
- Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden,
- Zuschüsse aus dem Härtefallfonds,
- Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds,
- sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen,
- Zulagen und Bonuszahlungen von Unternehmen an Mitarbeiter, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden. Diese sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Inkrafttreten und Geltung
Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde am 15. März 2020 kund gemacht und ist am 16. März in Kraft getreten. Einige Bestimmungen wurden erst mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020) ergänzt. Aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr ist das COVID-19-Fonds-Gesetz zeitlich zum 31. Dezember 2020 befristet (§ 4 COVID-19-FondsG).
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020
- ↑ Die Summe von vier Milliarden wurde durch Artikel 29 des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, angehoben.
- ↑ BGBl. II Nr. 100/2020. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft.
- ↑ Dieser Punkt "Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen" wurde erst nach massiver Kritik aus der Praxis an den bisherigen Regelungen mit Geltung ab 5. April 2020 durch Artikel 29 des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, eingefügt.
- ↑ Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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