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Version vom 10. April 2020, 18:29 Uhr
Hans Lump (* im 15. Jahrhundert; † im 15. Jahrhundert, um / nach 1486[A 1]), auch Hans Lümp, war im 15. Jahrhundert Gerichtsvertreter der Grafschaft Tirol für ein Gericht im heutigen Bundesland Tirol.
Herkunft und Familie
Über die Herkunft und den familiären Hintergrund von Hans Lump ist nichts überliefert. Er verwendete für öffentliche und private Rechtssachen sein eigenes Siegel.[1]
Leben
Hans Lump war 1461 und 1462 Richter des Gerichtes Ehrenberg (heute Teil der Gemeinde Reutte). Als solcher beurkundete er die Besichtigung einer "Waldrast" mit Namen "Weugant". Mit dieser hatte der spätere Erzherzog Siegmund von Österreich ("Siegmund der Münzreiche") die Leute im Lechtal belehnt, worauf es zu Streitigkeiten unter ihnen gekommen war. Hans Lump beurkundete außerdem als bevollmächtigter Stellvertreter des Landesfürsten den Gerichtstag an der Dingstatt im Lechtal, welchem Reinprecht von Graben, damals "Pfleger"[A 2] der Burg Ehrenberg, für diesen mit zwölf Rechtsprechern stattfinden ließ. 1486 quittierte Hans Lump, gemeinsam mit anderen Personen, darunter Paul Stickl, damals Richter von Ehrenberg, die Bezahlung der Verpflegung von Söldnern, die der Erzherzog für den Landtag "in der Vasten" bestellt hatte. Als Vertreter des Gerichtes Ehrenberg bestätigte und besiegelte er außerdem, gemeinsam mit Hans Mülser, am 7. März 1486 in Hall die Verschreibung von diesem für die Kurfürstentochter Katharina von Sachsen anlässlich ihrer Heirat mit ihm.[1]
Literatur
- Adelina Wallnöfer: Die politische Repräsentation des gemeinen Mannes in Tirol. Die Gerichte und ihre Vertreter auf den Landtagen vor 1500 (= Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs. Bd. 41). Universitätsverlag Wagner, Innsbruck, 2017. ISBN 978-3-7030-0941-9
Einzelnachweise
Anmerkungen
- ↑ Nach Hinweisen in Adelina Wallnöfer: Die politische Repräsentation des gemeinen Mannes in Tirol, 2017, S. 312
- ↑ Die mittelalterliche Bezeichnung "Pflege" in Bezug auf Burgen, Gerichte und Ämter bedeutet ihre Verwaltung. Der "Pfleger" erhielt, im Unterschied zu einer Belehnung oder Verpfändung, keine Besitzrechte an ihnen.