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==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ==== | ==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ==== | ||
In § 2 Abs. 1<ref name=BGBl2020/112 /> dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis | In § 2 Abs. 1<ref name=BGBl2020/112 /> dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 30. April 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche: | ||
# öffentliche Apotheken; | # öffentliche Apotheken; | ||
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter; | # Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter; | ||
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# Notfall-Dienstleistungen; | # Notfall-Dienstleistungen; | ||
# Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel; | # Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel; | ||
# Tankstellen; | # Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen;<ref>Hinzufügung von Waschstrassen durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref> | ||
# Banken; | # Banken; | ||
# Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation<ref>Geändert durch {{BGBl|II Nr. 110/2020}}.</ref>; | # Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation<ref>Geändert durch {{BGBl|II Nr. 110/2020}}.</ref>; | ||
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# Hygiene und Reinigungsdienstleistungen; | # Hygiene und Reinigungsdienstleistungen; | ||
# Abfallentsorgungsbetriebe; | # Abfallentsorgungsbetriebe; | ||
# KFZ- | # KFZ- und Fahrradwerkstätten;<ref>Hinzufügung von Fahrradwerkstätten durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref> | ||
# Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte;<ref>Hinzufügung von Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkten durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref> | |||
# Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.<ref>Hinzufügung von Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref> | |||
In § 3 Abs. 2 bis 6 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: | In § 3 Abs. 2 bis 6 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: | ||
# Kranken-und Kuranstalten; | # Kranken-und Kuranstalten; |
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