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Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z. B. ein Lebensmittelgeschäft geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z. B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.<ref>In der ursprünglichen Fassung des gesetzes iVm den erlassenen Verordnungen war dies auch unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen möglich. Ab. 6. April wurden zwingend einzuhaltende Abstandsvorschriften eingeführt und das verpflichtende Tragen eines Mundschutzes für jeden Kunden.</ref> | Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z. B. ein Lebensmittelgeschäft geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z. B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.<ref>In der ursprünglichen Fassung des gesetzes iVm den erlassenen Verordnungen war dies auch unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen möglich. Ab. 6. April wurden zwingend einzuhaltende Abstandsvorschriften eingeführt und das verpflichtende Tragen eines Mundschutzes für jeden Kunden.</ref> | ||
Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9 und | Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9, 11, 22, 23 und § 2 Abs. 4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr.<ref>Die Ausnahmen "22, 23 und § 2 Abs. 4" wurden durch {{BGBl|II Nr. 151/2020}} eingefügt und sind ab dem 13. April 2020 in Geltung.</ref> Die Ausnahme nach der Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}}, § 2 Abs. 1 Zif. 2 für den Lebensmittelhandel etc., gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Anordnungen der Behörden bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} wurde durch {{BGBl|II Nr. 112/2020}} am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref> | ||
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot === | === Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot === |
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