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Seit dem 13. April gilt zudem nach § 2 Abs 4:<ref>{{BGBl|II Nr. 96/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 151/2020}}. Es wurden die Absätze 4 bis 7 eingefügt mit Geltung ab dem 13. April 2020.</ref> | Seit dem 13. April gilt zudem nach § 2 Abs 4:<ref>{{BGBl|II Nr. 96/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 151/2020}}. Es wurden die Absätze 4 bis 7 eingefügt mit Geltung ab dem 13. April 2020.</ref> | ||
§ 1 (generelles Betretungsverbot) gilt unbeschadet § 1 Abs. 1 nicht ''für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben''. | Der § 1 (generelles Betretungsverbot) dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} gilt unbeschadet § 1 Abs. 1 nicht ''für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben''. | ||
Dabei sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:<ref>§ 2 Abs. 5 und 6 {{BGBl|II Nr. 96/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 151/2020}}.</ref> | Dabei sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:<ref>§ 2 Abs. 5 und 6 {{BGBl|II Nr. 96/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 151/2020}}.</ref> |
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