COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird ({{BGBl|II Nr. 212/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird ({{BGBl|II Nr. 212/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 ({{BGBl|II Nr. 213/2020}}).<ref>Diese Verordnung wurde am 15. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.</ref> Mit dieser Verordnung wurde in Artikel 2 - entgegen § 45 Abs. 2 Arzneimittelgesetz ({{BGBl| Nr. 158/1983}}) - die klinische Prüfung eines Arzneimittels nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) an von SARS-CoV-2 betroffenen oder auch nur gefährdeten Personen rückwirkend zum 1. März 2020 in Österreich eingeführt. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 ({{BGBl|II Nr. 213/2020}}).<ref>Diese Verordnung wurde am 15. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.</ref> Mit dieser Verordnung wurde in Artikel 2 - entgegen § 45 Abs. 2 Arzneimittelgesetz ({{BGBl| Nr. 158/1983}}) - die klinische Prüfung eines Arzneimittels nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) an von SARS-CoV-2 betroffenen oder auch nur gefährdeten Personen rückwirkend zum 1. März 2020 in Österreich eingeführt. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten ({{BGBl|II Nr. 217/2020}}).<ref>Diese Verordnung wurde am 19. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. Februar 2020 in Kraft.</ref> Mit dieser Verordnung wurde in § 4 - entgegen § 52 Medizinproduktegesetz ({{BGBl| Nr. 657/1996}}) -  die klinische Prüfung eines Medizinproduktes nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) an von SARS-CoV-2 betroffenen oder auch nur gefährdeten Personen rückwirkend zum 1. Februar 2020 in Österreich eingeführt. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.


=== Erlässe ===
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