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Auch im Hinblick auf die abgabepflichtigen Veranstaltungen (z. B. Karten- und Roulettespielen mit Spieleinsatz eine gesellschaftliche Veranstaltung) oder die Einhebung wurde die Kriegsopferabgabe als zulässig angesehen(VwGH 2005/15/0128; VwGH 2005/15/0128; VwGH 2011/17/0114). | Auch im Hinblick auf die abgabepflichtigen Veranstaltungen (z. B. Karten- und Roulettespielen mit Spieleinsatz eine gesellschaftliche Veranstaltung) oder die Einhebung wurde die Kriegsopferabgabe als zulässig angesehen(VwGH 2005/15/0128; VwGH 2005/15/0128; VwGH 2011/17/0114). | ||
Der bekannteste Fall, welcher mit der Insolvenz des Unternehmers endete, betraf die T GmbH<ref>Mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 wurde beim Landesgericht in Feldkirch über das Vermögen der T GmbH der Konkurs eröffnet. Konkursquote nach Schlussverteilung 1,3 %.</ref> für das Aufstellen und den Betrieb von Wettterminals, für welche Kriegsopferabgabe 2011 bis 2015 nachträglich festgesetzt wurde und strittig war, ob die von der T GmbH aufgestellte Automaten Wettterminals im Sinne des Kriegsopferabgabegesetzes waren.<ref>Siehe z. B.: VwGH in Ra 2020/13/0027.</ref> | |||
== Aufbau des Gesetzes == | == Aufbau des Gesetzes == |