Amtmann (Vorarlberg): Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Rhombergstein.jpg|mini|Der "Rhombergstein", eine Erinnerung an den während des [[w:Dreißigjähriger Krieg|Dreißigjährigen Krieges]] gefallenen Dornbirner Amtmannes und Hauptmann [[w:Thomas Rhomberg|Thomas Rhomberg]]]]
Der '''Amtmann''' oder '''Ammann''' bzw. '''Amann''' war in Vorarlberg bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts der oberste erwählte Vertreter eines Verwaltungs- und Gerichtsbezirkes (Stand). Er gehörte in der Regel der wohlhabenden Schicht des Bürgertums einer Region an. Der Sitz des Amtmannes war in der Regel dessen Wohnhaus (das [[w:Amtshaus|Amthaus]]), erst in der Neuzeit wurde in Vorarlberg (mit Ausnahmen) begonnen eigene Amts- bzw. Gerichtshäuser zu bauen.  
Der '''Amtmann''' oder '''Ammann''' bzw. '''Amann''' war in Vorarlberg bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts der oberste erwählte Vertreter eines Verwaltungs- und Gerichtsbezirkes (Stand). Er gehörte in der Regel der wohlhabenden Schicht des Bürgertums einer Region an. Der Sitz des Amtmannes war in der Regel dessen Wohnhaus (das [[w:Amtshaus|Amthaus]]), erst in der Neuzeit wurde in Vorarlberg (mit Ausnahmen) begonnen eigene Amts- bzw. Gerichtshäuser zu bauen.  



Version vom 26. Juli 2020, 19:23 Uhr

Der "Rhombergstein", eine Erinnerung an den während des Dreißigjährigen Krieges gefallenen Dornbirner Amtmannes und Hauptmann Thomas Rhomberg

Der Amtmann oder Ammann bzw. Amann war in Vorarlberg bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts der oberste erwählte Vertreter eines Verwaltungs- und Gerichtsbezirkes (Stand). Er gehörte in der Regel der wohlhabenden Schicht des Bürgertums einer Region an. Der Sitz des Amtmannes war in der Regel dessen Wohnhaus (das Amthaus), erst in der Neuzeit wurde in Vorarlberg (mit Ausnahmen) begonnen eigene Amts- bzw. Gerichtshäuser zu bauen.

Name

Die Amtsbezeichnung Amtmann, Ammann, Amann, wurde synonym verwendet. Der Name ist heute noch in Vorarlberg als Nachname weit verbreitet. Da das Amt des Amtmannes nur Männern offen stand, gibt es in Vorarlberg auch keine weibliche Form als Nachnamen und bezeichnete die weibliche Form, z. B. Amtmännin, dessen Ehegattin, die jedoch offiziell keine hoheitliche Funktion hatte.

Stände und Landtag

Bis 1806 umfasste Vorarlberg (das Land vor dem Arlberg) bis zu 24 Gerichte (auch Stände genannt) sowie die Herrschaft Hohenems, die Reichsherrschaft Blumenegg, die Propstei Sankt Gerold und den Reichshof Lustenau. Die Gerichte /Stände waren:

  1. Feldkirch
  2. Bludenz
  3. Sonnberg
  4. Montafon
  5. Jagdberg
  6. Rankweil und Sulz
  7. Bregenzerwald
  8. Neuburg
  9. Damüls
  10. Dornbirn
  11. Höchst-Fußach
  12. Bregenz
  13. Hofsteig
  14. Alberschwende[1]
  15. Lingenau
  16. Mittelberg
  17. Tannberg
  18. Sulzberg
  19. Hofrieden
  20. Hohenegg
  21. Altenburg
  22. Simmerberg
  23. Grünenbach
  24. Kellhöf.

Feldkirch, Bludenz, Sonnberg, Montafon, Jagdberg, Rankweil und Sulz, Bregenzerwald, Neuburg, Damüls, Dornbirn und Höchst-Fußach waren Stände des Vorarlberger Oberlandes.

Bregenz, Hofsteig, Alberschwende, Lingenau, Mittelberg, Tannberg, Sulzberg, Hofrieden, Hohenegg, Altenburg, Simmerberg, Grünenbach und Kellhöf die Stände des Unterlandes.

1806 bis 1814 gehörte Vorarlberg zu Bayern und gelangte danach wieder zu Österreich. Die Gerichte Hohenegg, Altenburg, Simmerberg, Grünenbach und Kellhöf blieben jedoch bei Bayern.[2]

Jedes der 24 Gerichte (Stände) entsendete bei den Landtagen einen Abgeordneten. Je nachdem, ob der Amtmann aus einer Gemeinde oder einer Stadt entsendet wurde, wurde dieser als Landammann (Landtammann) oder Stadtammann bezeichnet. Die Stände versammelten sich zumindest einmal jährlich in Feldkirch oder in Bregenz. Der Adel und die Geistlichkeit waren von diesen Landtagen grundsätzlich ausgeschlossen, wie auch die Herrschaft Hohenems, die Reichsherrschaft Blumenegg, die St. Gerold und der Reichshof Lustenau.

Aufgaben

Seine Aufgaben waren im Amtsbezirk (Gerichtsbezirk / Stand) die Steuern einzuheben und Recht zu sprechen, in geringem Umfang auch die Gesetzgebung.[3] Der Landammann verwaltete das Gericht (bzw. den Stand) und sprach Recht nicht alleine, sondern mit einer vorgegeben Zahl von Beisitzern und hatte vielfältige Verwaltungsaufgaben, welche heute im Sinne der Gewaltentrennung und Checks and Balances den verschiedensten Behörden und Selbstverwaltungskörpern in Vorarlberg obliegen und war nur bis zu einem bestimmten Maß auch alleiniger Gesetzgeber. Grundsätzlich erhielt der Amtmann für seine Tätigkeit kein eigenes Gehalt, sondern lediglich Unkostenersatz (z. B. Zehrgeld), wenn er innerhalb des Gerichtsbezirks tätig war. Außerhalb des Gerichtsbezirks erhielt er unter Umständen ein Taggeld.[4]

In Vorarlberg standen dem Landammann grundsätzlich keine bewaffneten Einheit für die Sicherheit und Ordnung zur Verfügung und der Amtmann war auch nicht automatisch Führer des Miliz (diese Unteroffiziere, Hauptmänner, Majore etc. wurden in Vorarlberg bei Bedarf ebenfalls gewählt).

Voraussetzungen und Wahl

Der Amtmann benötigte für die Ausübung seines Amtes in Vorarlberg grundsätzlich keinerlei Vorbildung. Es waren ausschließlich Bewerbungen durch Männer für das Amt möglich. Sofern keine Ernennung eines Amtmanns durch einen Territorialherrn erfolgte, wurden als Amtmänner zur freien, unmittelbaren, persönlichen und offen durchgeführten Wahl meist drei Personen von den Vorstehern der Gemeinden vorgeschlagen.

Der Amtmann wurde durch die Mehrheit der auf ihn entfallenden wahlberechtigten Personen gewählt (im Alter von 18 bis 70 Jahren). Die Personen, welche sich der Wahl als Amtmann stellten, mussten versuchen möglichst viele wahlberechtigte Personen durch Zulauf um sich zu scharren. Wer bei der Wahl die meisten Wahlberechtigten um sich versammeln konnte, war für ein bis vier Jahre gewählt. Bei der Wahl durch Zulauf sind mehrfach Beeinflussungsversuche und auch Schlägereien überliefert, um eine bestimmte Person als Amtmann durchzusetzen.[5] Eine Wiederwahl nach Ablauf der Wahlperiode war möglich und in der Praxis auch nicht ungewöhnlich.

Gewählt wurden die Amtmänner in den verschiedenen Ständen und im Laufe der Jahrhunderte in Vorarlberg unterschiedlich, teilweise auch in Anwesenheit der Beamten der Herrschaft, des Vogts, des Hubmeisters und/oder des Hofschreibers.

Der gewählte Amtmann musste sodann schwören, sein Amt redlich und treu auszuüben, gleiches Recht für alle zu gewähren ohne Ansehen der Person, die überlieferten und geschriebenen Gesetze einzuhalten, unter Umständen auch dem Landesherrn Gehorsam zu leisten und ihn vor Schaden zu bewahren etc. Danach wurden die Richter bzw. Beisitzer ernannt. Das Amt des Waibels und des Tavernwirtes konnte ebenfalls an diesem Wahltag durch Zulauf neu entschieden werden und wurden auch diese vereidigt.

Danach folgte in der Regel ein kleineres oder größeres Volksfest.

Ab Ende des 18. Jahrhunderts erfolgte die Ablösung der Wahl des gesamten Gerichtsbezirks unter freiem Himmel in einer einzigen großen Versammlung. Es wurde dann begonnen in den einzelnen Gemeinden zu wählen. Die letzten Amtmannwahlen fanden 1805 statt, bevor die Herrschaftsgewalt in Vorarlberg an Bayern übergeben wurde (Friede von Pressburg vom 26. Dezember 1805). Nach der Rückkehr des Großteils von Vorarlberg zu Österreich wurde zwar die Standesverfassung wieder weitgehend in der Form wie 1805 Kraft gesetzt, aber nicht mehr mit Leben gefüllt. Die gewählten Amtmänner (nun als Standesrepräsentanten[6] bezeichnet) wurden in die Verwaltung und Gerichtsbarkeit des Landes nicht mehr wie zuvor eingebunden, sondern diese erfolgte nun durch den Kreishauptmann von Vorarlberg und dessen Beamte.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Das Doppelgericht (Stand) Alberschwende-Lingenau wurde erst um 1600 aufgelöst und zu den Gerichten Alberschwende und Lingenau. Alberschwende und Lingenau gehörten aus historischer Sicht nicht zum Stand Bregenzerwald.
  2. Georg Keckeis: Röthis und Viktorsberg, Bregenz 1908, S. 13.
  3. Siehe auch Johann Christoph Adelung in: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der hochdeutschen Mundart, Ausgabe Wien 1811, Suchwort: Der Amtmann.
  4. Detailliert für den Stand Rankweil-Sulz siehe z. B. Georg Keckeis: Röthis und Viktorsberg, Bregenz 1908, S. 25 ff.
  5. Siehe Beispiele und Reaktionen darauf bei Georg Keckeis: Röthis und Viktorsberg, Bregenz 1908, S. 17 f.
  6. Einzig im Montafon wird der Gerichtsbezirk nach wie vor als "Stand" bezeichnet und ein "Standesrepräsentant" gewählt.