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Das Gericht wendete je nach Sachlage das [[w:Germanische Stammesrechte|alamannische Volksrecht]] oder das regionale [[w:Gewohnheitsrecht|Gewohnheitsrecht]] an oder aber auch das [[w:Römisches Recht|Römische Recht]].<ref>Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 6 ff, 13.</ref> | Das Gericht wendete je nach Sachlage das [[w:Germanische Stammesrechte|alamannische Volksrecht]] oder das regionale [[w:Gewohnheitsrecht|Gewohnheitsrecht]] an oder aber auch das [[w:Römisches Recht|Römische Recht]].<ref>Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 6 ff, 13.</ref> | ||
[[w:Friedrich III. (HRR)|Kaiser Friedrich III.]] bestätigte am 8. April 1465 [[w:Siegmund (Österreich-Tirol)|Herzog Siegmund von Tirol]] und dessen Nachkommen das freie Landgericht Rankweil in Müsinen, das ''Sigmund und seine Vorfahren von | [[w:Friedrich III. (HRR)|Kaiser Friedrich III.]] bestätigte am 8. April 1465 [[w:Siegmund (Österreich-Tirol)|Herzog Siegmund von Tirol]] und dessen Nachkommen das freie Landgericht Rankweil in Müsinen, das ''Sigmund und seine Vorfahren von Kaiser Friedrich und dessen Vorfahren, den röm. Kaisern und Königen, gehabt haben, und das von Churwalchen bis an den Septimer (Settman) und die Etsch (gegen dem Etschlannd) bis zum Arlberg und auf der anderen Seite bis an den Walensee und das Rheintal bis zum Bodensee reicht, mitsamt dem hinteren Bregenzer Wald und dem Tannberg und was in denselben merckten gelegen und auf ettlich frey geslecht mit richten und urteil zu sprechen gesatzt und gewidemt ist und mit allen Freiheiten, Gnaden, Herrlichkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und löblichen Gewohnheiten nach altem Herkommen''. Herzog Siegmund und seinen Nachkommen wurde bestätigt, dass sie | ||
# das Landgericht mit einem ''freyen'' Richter und ''ettlichen freyen oder andern frumen teuglichen'' Urteilern zu besetzen, die von des Kaisers und des Reiches wegen bei allen Klagen Recht sprechen und mit Acht und Aberacht richten sollen, wie es vormals üblich war, wobei kein anderes ksl. Hof-, Land- oder Stadtgericht, allen voran das Hofgericht zu Rottweil, die Urteile ''widertreiben'' darf. | # das Landgericht mit einem ''freyen'' Richter und ''ettlichen freyen oder andern frumen teuglichen'' Urteilern zu besetzen, die von des Kaisers und des Reiches wegen bei allen Klagen Recht sprechen und mit Acht und Aberacht richten sollen, wie es vormals üblich war, wobei kein anderes ksl. Hof-, Land- oder Stadtgericht, allen voran das Hofgericht zu Rottweil, die Urteile ''widertreiben'' darf. | ||
# dass auf jede Klage eine Ladung erfolgen soll und niemand ''rechtloß'' gelassen werden darf, außer eine Sache oder Partei werde nach Recht und Gewohnheit des Landgerichtes mit ''freyheitten abgevordert''. | # dass auf jede Klage eine Ladung erfolgen soll und niemand ''rechtloß'' gelassen werden darf, außer eine Sache oder Partei werde nach Recht und Gewohnheit des Landgerichtes mit ''freyheitten abgevordert''. |
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